Paragraphen in 6 StR 77/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 77/22 BESCHLUSS vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR77.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2021 mit Beschluss vom 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. April 2022 „Anhörungsrüge“ erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20).
Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 03.11.2021 - 21 KLs 1104 Js 38896/20 (2/21)
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