4 StR 95/22
BUNDESGERICHTSHOF StR 95/22 BESCHLUSS vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR95.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2022 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. Dezember 2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten statt der Einziehung des Wertes von Taterträgen die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50 Euro angeordnet wird.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt ‒ nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ‒ den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs, nach sich, den der Senat im Übrigen ohne den regelmäßig entbehrlichen Zusatz „unerlaubt“ neu gefasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 ‒ 4 StR 410/21 mwN). Die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben, denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten ohne die für die eingestellte Tat verhängte Einzelstrafe (Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen) auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch der vom Landgericht rechtsfehlerfrei auf sämtliche abgeurteilten Taten gestützte Maßregelausspruch bleibt von der Teileinstellung unberührt.
3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung. Nach den Urteilsfeststellungen stammte ein bei dem Angeklagten sichergestellter Bargeldbetrag teilweise, nämlich in Höhe von 50 Euro, aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten. Dass es sich hierbei um Erträge aus den verfahrensgegenständlichen Taten im Sinne von § 73 StGB handelte, ist nach den festgestellten Umständen ‒ namentlich dem Auffinden des Geldes erst ein Jahr nach dem letzten verfahrensgegenständlichen Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten und erst bei der zweiten der seither durchgeführten Durchsuchungen seiner Wohnung ‒ auszuschließen. Die Feststellungen tragen aber die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a, § 73c StGB, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst angeordnet hat.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
5. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den verbleibenden Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bartel Messing Rommel Maatsch Weinland Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 02.12.2021 ‒ II 4 KLs 450 Js 192/20 13/21