Paragraphen in VII ZR 562/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 531 | ZPO |
1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
2 | 531 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 562/21 BESCHLUSS vom 23. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR562.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. C. Fischer beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellungsanträge - selbständig tragend - darauf abgestellt hat, dass dem Kläger auch das Feststellungsinteresse fehlt, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund auf. Die Tragfähigkeit der Erwägungen des Berufungsgerichts zu drohenden Steuerschäden, Fahrzeugaufwendungen und Stilllegungskosten hängt nicht vom insoweit für den Schadenseintritt zugrunde gelegten Maßstab ab. Dass das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten weiteren Schadenspositionen, die bereits das Landgericht für nicht ausreichend dargelegt gehalten hatte und die in der Berufungsbegründung nur am Rande erwähnt worden sind, im Berufungsurteil nicht ausdrücklich gewürdigt hat, begründet keinen Verfassungsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den zur Begründung des Zahlungsantrags im Schriftsatz vom 28. November 2019 enthaltenen Klägervortrag unbeschadet der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigen müssen, weil mit dem Vortrag lediglich erstinstanzliches Vorbringen konkretisiert und erläutert worden sei, trifft nicht zu, weil das Berufungsgericht - revisionsrechtlich unbedenklich - davon ausgegangen ist, dass der Kläger den Zahlungsanspruch vor Einreichung dieses Schriftsatzes nicht schlüssig dargelegt hatte. Eine Rüge hinsichtlich einer fehlerhaften Anwendung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erhebt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 80.000 €
Pamp Halfmeier Borris C. Fischer Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 05.12.2019 - 72 O 551/19 OLG München, Entscheidung vom 10.05.2021 - 21 U 98/20 - Sacher
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 531 | ZPO |
1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
2 | 531 | ZPO |
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