• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZR 562/21

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 562/21 BESCHLUSS vom 23. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR562.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. C. Fischer beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellungsanträge - selbständig tragend - darauf abgestellt hat, dass dem Kläger auch das Feststellungsinteresse fehlt, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen durchgreifenden Zulassungsgrund auf. Die Tragfähigkeit der Erwägungen des Berufungsgerichts zu drohenden Steuerschäden, Fahrzeugaufwendungen und Stilllegungskosten hängt nicht vom insoweit für den Schadenseintritt zugrunde gelegten Maßstab ab. Dass das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten weiteren Schadenspositionen, die bereits das Landgericht für nicht ausreichend dargelegt gehalten hatte und die in der Berufungsbegründung nur am Rande erwähnt worden sind, im Berufungsurteil nicht ausdrücklich gewürdigt hat, begründet keinen Verfassungsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den zur Begründung des Zahlungsantrags im Schriftsatz vom 28. November 2019 enthaltenen Klägervortrag unbeschadet der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigen müssen, weil mit dem Vortrag lediglich erstinstanzliches Vorbringen konkretisiert und erläutert worden sei, trifft nicht zu, weil das Berufungsgericht - revisionsrechtlich unbedenklich - davon ausgegangen ist, dass der Kläger den Zahlungsanspruch vor Einreichung dieses Schriftsatzes nicht schlüssig dargelegt hatte. Eine Rüge hinsichtlich einer fehlerhaften Anwendung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erhebt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 80.000 €

Pamp Halfmeier Borris C. Fischer Vorinstanzen:

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 05.12.2019 - 72 O 551/19 OLG München, Entscheidung vom 10.05.2021 - 21 U 98/20 - Sacher

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZR 562/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 531 ZPO
1 103 GG
1 97 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 97 ZPO
2 531 ZPO

Original von VII ZR 562/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZR 562/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum