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IX B 181/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.4.2013, IX B 181/12 NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung Gründe Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Im Übrigen liegt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.

a) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. So fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, die eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen deutlich werden lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.).

Die gerügte Divergenz zum Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 8. November 2006 1 K 336/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1000), in dem es um eine "Werkstatt- und Lagerhalle (Fertigbau-Stahlkonstruktion)" ging, liegt auch nicht vor. Denn das (erkennende) FG ist auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles (vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606; vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einstufung der (als SB-Markt genutzten) Gebäude ("in sich geschlossene konstruktive Bauwerken") als "Halle" nach Maßgabe der "AfA-Tabelle" nicht in Betracht kommt; den erforderlichen Nachweis (vgl. Blümich/Brandis, EStG, § 7 Rz 522) für eine gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kürzere tatsächliche als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer (hier: 25 statt 50 Jahre) habe die Klägerin --auch wegen des nicht hinreichend aussagekräftigen Partei-Gutachtens-- nicht erbracht. Diese --nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden-- tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), zu denen auch die Tatsachen- und Beweiswürdigung gehört, wären auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Im Kern wendet sich die Klägerin gegen eine von der Entscheidung eines anderen FG abweichende Würdigung von (hinsichtlich der streitigen Gebäude unterschiedlichen) Tatsachen bzw. eine unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls durch das FG; sie rügt lediglich eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fallgruppe FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; in BFH/NV 2012, 741).

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