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14 W (pat) 6/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 025 286.4 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 9. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben.

BPatG 152 08.05

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 15 vom 4. April 2016, Beschreibungseiten 1 bis 8 und Bezugszeichenliste vom 4. April 2016, sowie die Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe I.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 67 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2007 025 286.4-23 mit der Bezeichnung

„Verfahren sowie Vorrichtung zum Herstellen von Verpackungseinheiten oder Gebinden“

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das seinerzeit beanspruchte Verfahren zur Bildung von Verpackungseinheiten gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre von D1 WO 2007/064277 A1 nicht neu sei. Denn aus D1 sei ein Verfahren zur Bildung von Verpackungseinheiten bestehend jeweils aus einem mit einem Kegfitting verschlossenen und mit einem flüssigen Füllgut gefüllten Behälter mit folgenden Verfahrensschritten entnehmbar:

- Bereitstellen des jeweiligen Behälters aus Kunststoff - Füllen des Behälters mit dem flüssigen Füllgut - Zuführen und Einsetzen des jeweiligen Fittings in eine Behälteröffnung sowie - Herstellung einer dichten Verbindung zwischen dem Behälter und dem Fitting.

Gemäß D1 würden solche als Einweg-Kegs bezeichnete Verpackungseinheiten mit einem Fassungsvermögen von 3 bis 40 Litern durch Blasen von Vorformlingen aus thermoplastischem Kunststoff, wie PET, hergestellt. Am dickwandigen, stabilen Behälterhals sei neben den unterschiedlichen Verschlussansätzen auch ein Halsring vorgesehen.

Durch die einheitliche Ausbildung des Behälterhalses - unabhängig von der Behältergröße - ergebe sich zum Einen eine Vereinfachung beim Umstellen auf andere Behälterformate; zum anderen werde durch das „neckhandling“ eine Belastung der dünnen Behälterwandung, z. B. beim Aufschrauben/Anpressen des Verschlusses vermieden, wodurch nach D1 die Wandstärken der Behälter und somit der Materialverbrauch, Transportgewicht und Müll minimiert werden könnten.

In Kenntnis der üblichen Verfahrensweise bei dünnwandigen Kunststoffbehältern erschließe sich dem Fachmann unmittelbar, dass es sich bei dem Halsring gemäß D1 um eine Vorkehrung zum „neckhandling“ handele, die zum Abstützen des jeweiligen Behälters beim Einsetzen und Verbinden des Fittings am Behälterhals und/oder –flansch diene.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 15, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 4. April 2016, weiterverfolgt.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Bildung von Verpackungseinheiten bestehend jeweils aus einem mit einem Kegfitting (3) verschlossenen und mit einem flüssigen Füllgut gefüllten Behälter (1), gekennzeichnet durch wenigstens folgende Verfahrenschritte:

- Bereitstellung des jeweiligen Behälters (1) aus Kunststoff, - Füllen des Behälters (1) mit dem flüssigen Füllgut, - Zuführen und Einsetzen des jeweiligen Kegfittings (3) in eine Behälteröffnung sowie

- Herstellung einer dichten Verbindung zwischen dem Behälter (1) und dem Kegfitting (3) durch Aufsetzen des Kegfittings (3) auf eine Behältermündung (2.1) und anschließendes Verpressen des Kegfittings (3) an der Behältermündung (2.1),

wobei das Verpressen mit Hilfe eines in Richtung einer Behälterachse (BA) beweglichen Verschließ- und/oder Anpresswerkzeuges (21) erfolgt, und wobei der jeweilige Behälter (1) beim Einsetzen und Verbinden des Kegfittings (3) an einem Behälterhals (2) und/oder an einem Behälterflansch (2.3) mittels eines Behälterträgers (14) abgestützt wird.

11. Vorrichtung zur Bildung von Verpackungseinheiten bestehend jeweils aus einem mit einem Kegfitting (3) verschlossenen und mit einem flüssigen Füllgut gefüllten Behälter (1), mit wenigstens einer Füllposition mit Füllelement (16), gegen welches der jeweils zu füllende Behälter (1) mit seiner Behältermündung (2.1) für den Füllvorgang anpressbar ist, mit wenigstens einem in Richtung einer Behälterachse (BA) beweglichen Verschließ- und Anpresswerkzeug (21) an einer, der Füllposition folgenden Position zur Herstellung einer Verpressung zwischen dem jeweiligen Behälter (1) und dem Kegfitting (3) nach dem Füllprozess,

wobei ein Behälterträger (14) vorgesehen ist, an welchem der Behälter (1) gehalten ist und mit welchem der Behälter (1) mit der Behältermündung (2.1) durch eine Relativbewegung zwischen dem Füllelement (16) und dem Behälterträger (14) an das Füllelement (16) anpressbar ist.“

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im Wesentlichen ausgeführt, dass die beanspruchten Gegenstände nach den nunmehr geltenden Patentansprüchen neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Im Hinblick auf die gemäß PatG § 3 (2) zu berücksichtigende D1 hat sie geltend gemacht, dass das dort beschriebene Verfahren sich vom anmeldungsgemäßen Verfahren darin unterscheide, dass es weder ein werkzeugunterstütztes Verpessen des Kegfittings an der Behältermündung, noch ein in Richtung der Behälterachse bewegliches Verschließ- und Anpresswerkzeug offenbare. Darüber hinaus werde der Behälter bei dem Verfahren nach D1 nicht abgestützt, da er freistehend konzipiert sei.

Auch gegenüber der Lehre der D2 US 4 678 101 sei das beanspruchte Verfahren neu, da gemäß der Druckschrift D2 das Kegfitting unter radialer Kraftbeaufschlagung durch einen Bördelvorgang mit der Behälteröffnung dichtend vercrimpt werde und somit kein Verpressen des Kegfittings mit Hilfe eines in Richtung einer Behälterachse beweglichen Verschließ- und Anspresswerkzeuges, wie es bei dem anmeldungsgemäßen Verfahren vorgesehen sei, geschehe. Darüber hinaus werde der Behälter gemäß D2 beim Einsetzen und Verbinden des Fittings auch nicht an einem Behälterhals und/oder an einem Behälterflansch mittels eines Behälterträgers abgestützt.

Ausgehend von D2 beruhe das anmeldungsgemäße Verfahren auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da das Kegfitting im Gegensatz zu D2 durch eine axiale Kraftbeaufschlagung mit Hilfe eines in Richtung der Behälterachse beweglichen Verschließ- und Anpresswerkzeuges an der Behältermündung verpresst werde, wobei zur Vermeidung von Beschädigungen bzw. Verschiebungen des Behälters, dieser abgestützt werde. Die erfindungsgemäße Abstützung greife dabei am Behälterhals und/oder am Behälterflansch an, weil es sich hierbei um die Bestandteile des fraglichen Behälters handele, die auch bei dünner Wandstärke des Behälters die angreifenden Kräfte aufnehmen könnten. Eine solche Abstützung werde aber nach der D2 weder offenbart noch nahegelegt, weil dort mit einem radial wirkenden Bördelwerkzeug bzw. Crimpwerkzeug gearbeitet werde. Ein solches Werkzeug lasse sich in einem automatisierten Vorgang nur schwer integrieren, da dieser viel Zeit erfordere und der Behälter während des Verschließens nicht bewegt werden dürfe, so dass keine umlaufenden Maschinen in Frage kämen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 15 vom 4. April 2016, den Beschreibungsseiten 1 bis 8 und der Bezugszeichenliste vom 4. April 2016, sowie den Figuren 1 bis 6 gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 15, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der geltenden Unterlagen.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 15 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 i. V. m. ursprünglicher Beschreibung Seite 3, 4. Abs., S. 4, 2. vollst. Abs., S. 4, letz. Abs., 2. Satz, S. 4/5, übergr. Satz, S. 5, 5. Abs. bis S. 6, 1. Abs., sowie der Figur 1 der Erstunterlagen.

Die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 bis 10 und 14 i. V. m. der ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 3, 4. Abs., der ursprünglichen Bezugszeichenliste und der Figur 1 der Erstunterlagen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 geht auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 15 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung S. 4/5 übergr. Abs., S. 5, 5. Abs. bis S. 6 1. Abs. und den Figuren 4 bis 6 der Erstunterlagen zurück.

Der Patentanspruch 12 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 16.

Patentanspruch 13 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 17 i. V. m. der ursprüngliche eingereichten Beschreibung S. 3, 4. Abs., S. 4/5, übergr. Abs., der ursprünglichen Bezugszeichenliste und der Figur 2 der Erstunterlagen.

Die Patentansprüche 14 und 15 gehen auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 20 und 21 sowie die ursprünglich eingereichte Bezugszeichenliste i. V. m. Fig. 2 der Erstunterlagen zurück.

Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Das Verfahren zur Bildung von Verpackungseinheiten nach Patentanspruch 1 ist neu.

In keiner der zitierten Entgegenhaltungen ist ein Verfahren mit sämtlichen im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen beschrieben.

Die gemäß PatG § 3 (2) zuberücksichtigende Druckschrift D1 offenbart ein Verfahren zur Bildung von freistehenden Einweg-Behältern, die durch Blasformen hergestellt werden (vgl. D1, Patentanspruch 17, Seite 3, Z. 2 bis 21, Fig. 1). Bei den Einweg-Behältern handelt es sich u. a. um Keggebinde mit einem Fassungsvermögen von 3 bis 40 Litern (vgl. D1, S. 7, Z. 21 bis 26). Die Behälter werden nach dem Füllen mit einem Fitting mit einer Rastverbindung verschlossen (vgl. D1, Seite 3, Z. 5 bis 21, Seite 7, Z. 3 bis 7, Seite 8 Z. 1 bis 24, S. 10, Z. 34 bis Seite 11 Z. 3, Z. 19 bis 35, Fig. 1, 5 und 6). Wie die Behälter während der Befüllung gehalten werden, ist jedoch in D1 nicht unmittelbar und eindeutig beschrieben (vgl. S. 13, Z 13 bis 14). Folglich unterscheidet sich das anmeldungsgemäßen Verfahren von dem Verfahren gemäß D1 darin, dass der jeweilige Behälter beim Einsetzung und Verbinden des Kefittings an einem Behälterhals und/oder an einem Behälterflansch mittels eines Behälterträgers abgestützt wird und das Verpressen des Fittings an der Behältermündung mit Hilfe eines in Richtung einer Behälterache beweglichen Verschließ- und Anpresswerkzeug erfolgt.

Das in D2 beschriebene Verfahren betrifft die Füllung eines blasgeformten Wegwerf-Behälters mit einer Flüssigkeit, wobei der Behälter von einer Schutzverkleidung umgegeben ist. Der Behälter wird erst mit einer Flüssigkeit befüllt und dann mit einem Fitting in einem Bördelvorgang unter Verwendung eines Crimpwerkzeuges verschlossen (vgl. D2, Sp. 1, Z. 17 bis 24, Sp. 5, Z. 45 bis 50, Sp. 5, Z. 56 bis Sp. 6, Z. 14, Sp. 7, Z. 36 bis 42). Das Verfahren nach D2 unterscheidet sich bereits darin von dem anmeldungsgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1, dass das Verpressen nicht mit Hilfe eines in Richtung einer Behälterachse beweglichen Verschließ- und /oder Anpresswerkzeuges erfolgt.

3. Die Bereitstellung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der vorliegenden Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung aufzuzeigen, mit welchen Einweg-Gebinde in besonders einfacher Weise bereitgestellt werden können (vgl. Erstunterlagen, Beschreibung S. 1, 1. Abs. und 3. Abs.).

Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren nach Patentanspruch 1

1. Verfahren zur Bildung von Verpackungseinheiten bestehend jeweils aus a) einem mit einem Kegfitting (3) verschlossenen und b) mit einem flüssigen Füllgut gefüllten Behälter, wobei wenigstens folgende Verfahrensschritte

2. Bereitstellung des jeweiligen Behälters (1) aus Kunststoff, 3. Füllen des Behälters (1) mit dem flüssigen Füllgut,

4. Zuführen und Einsetzen des jeweiligen Kegfittings (3) in eine Behälteröffnung

5. Herstellen einer dichten Verbindung zwischen dem Behälter (1) und dem Kegfitting (3) durch Aufsetzen des Kegfittings (3) auf eine Behältermündung (2.1) und anschließendes Verpressen des Kegfittings (3) an der Behältermündung (2.1),

6. wobei das Verpressen mit Hilfe eines in Richtung einer Behälterachse (BA) beweglichen Verschließ- und/oder Anspresswerkzeuges (21) erfolgt, und

7. wobei der jeweilige Behälter (1) beim Einsetzen und Verbinden des Kegfittings (3) an einem Behälterhals (2) und/oder an einem Behälterflansch (2.3) mittels eines Behälterträgers (14) abgestützt wird.

Geltender Rechtsprechung folgend, ist bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit zunächst zu klären, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2003, 693, 695 [37] - Hochdruckreiniger) und ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Dabei besteht bei der Wahl des Ausgangspunktes jedoch kein Vorrang eines „nächstkommenden Standes der Technik“ (BGH GRUR 2009, 382, 387, [51] - Olanzapin). Vielmehr bedarf es bei der Auswahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. Um die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, bedarf es dafür daher über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2009, 746, Ls. - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Diesen Grundsätzen folgend, bedurfte die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, wie im geltenden Patentanspruch 1 angegeben, eines erfinderischen Zutuns, denn die einzige im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigende Druckschrift D2 vermag dem Fachmann keine Anregung dahingehend zu vermitteln, ein Verfahren bereitzustellen, das die patentgemäße Merkmalskombination 6 und 7 aufweist.

Ein Verfahren zur Bildung von Verpackungseinheiten war dem Fachmann aus der Druckschrift D2 bekannt. Das Verfahren nach D2 betrifft die Bereitstellung von befüllten Einweg-Gebinden, wobei ein blasgeformter Behälter, der von einer Schutzverkleidung umgeben ist, zunächst mit einer Flüssigkeit befüllt und im Anschluss daran mit einem Fitting verschlossen wird (vgl. D2, Sp. 1, Z. 17 bis 24, Sp. 5, Z. 45 bis 50, Sp. 7, Z. 36 bis 42). Das Fitting wird unter radialer Kraftaufbringung durch Bördeln an die Behältermündung dichtend angebracht (vgl. D2, Sp. 5, Z. 56 bis Sp. 6, Z. 14, Sp. 7, Z. 36 bis 42, Fig. 4, 8 und 9). Anregungen in Richtung eines Verschlussvorganges, bei dem das Fitting durch Verpressen mit Hilfe eines in Richtung einer Behälterachse beweglichen Verschließ- und/oder Anpresswerkzeuges erfolgt, wobei der jeweilige Behälter beim Einsetzen und Verbinden des Fittings an seinem Behälterhals und/oder an einem Behälterflansch mittels eines Behälterträger abgestützt wird, lassen sich D2 jedoch nicht entnehmen. Ein Verfahren mit der im Patentanspruch 1 angegeben Ausgestaltung bereitzustellen, kann die Entgegenhaltung D2 demzufolge nicht nahe legen.

Nach alledem weist das Verfahren nach Patentanspruch 1 der Anmeldung alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der Anspruch ist daher gewährbar.

Gleichfalls patentfähig sind die besonderen Ausführungsformen der das Verfahren zur Bildung von Verpackungseinheiten nach Patentanspruch 1 betreffenden Patentansprüche 2 bis 10.

4. Der nebengeordnete Patentanspruch 11 ist auf eine Vorrichtung zur Bildung von Verpackungseinheiten gerichtet, deren wesentliche Merkmale mit denen des Patentanspruch 1 übereinstimmen. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für diesen Patentanspruch die oben dargelegten Gründe somit gleichermaßen. Der Patentanspruch 11 sowie die auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 15, die besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 11 betreffen, sind daher ebenfalls patentfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw Schell Jäger Wagner Me

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