Paragraphen in 4 StR 178/21
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 178/21 BESCHLUSS vom 6. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:060721B4STR178.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 2. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung angeführte strafschärfende Erwägung, dass „es sich um ein mehraktiges Geschehen handelt, bei dem der Angeklagte mehrfach einen neuen Vorsatz gebildet hat“, nicht unbedenklich. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB, der auch bei der Gesamtstrafenbildung Beachtung fordert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 217/13, StraFo 2013, 477), angelastet hat, überhaupt zwei Taten begangen zu haben. Angesichts der im Übrigen unbedenklichen gesamtstrafenspezifischen Strafzumessungserwägungen und der maß- vollen Erhöhung der Einsatzstrafe kann der Senat aber ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen.
Quentin Lutz Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Vorinstanz: Landgericht Münster, 02.02.2021 - 3 KLs - 210 Js 356/19 - 49/20
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