• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwSt (R) 7/20

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 7/20 BESCHLUSS vom 26. März 2021 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2021:260321BANWST.R.7.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Wolf und Prof. Dr. Schmittmann auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat zu der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge zu § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, dass der Umstand, dass die unterzeichneten Urteilsexemplare anders als die übrigen in der Akte befindlichen Telefax-Sendungen an das Oberlandesgericht (einschließlich der vorab per Telefax eingereichten Revisionsbegründung vom 14. April 2020) keine automatische Bestätigung der Faxeingangsdaten am unteren Seitenrand aufweisen, die die Rechtzeitigkeit des Eingangs der unterzeichneten Urteilsexemplare per Telefax bestätigenden dienstlichen Erklärungen der Geschäftsstellenbeamtin und der Vorsitzenden des Anwaltssenats nicht zu entkräften vermögen. Das Fehlen dieses Faxeingangsvermerks erklärt sich dadurch, dass die unterzeichneten Urteilsexemplare ausweislich der Bitte der Geschäftsstellenbeamtin im Telefax vom 5. März 2020 nicht an die zentrale, sondern eine andere Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts übersandt werden sollten (siehe auch die Fax-Zielnummer in der Kopfzeile des unterschriebenen Urteilsexemplars der Vorsitzenden).

Grupp Paul Grüneberg Wolf Schmittmann Vorinstanzen: ANWG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2019 - AG 08/18 - II 4/18 AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2020 - AGH 18/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwSt (R) 7/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 146 BRAO
1 275 StPO
1 338 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 146 BRAO
1 275 StPO
1 338 StPO
1 349 StPO

Original von AnwSt (R) 7/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwSt (R) 7/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum