Paragraphen in AnwSt (R) 7/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 146 | BRAO |
1 | 275 | StPO |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 146 | BRAO |
1 | 275 | StPO |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 7/20 BESCHLUSS vom 26. März 2021 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2021:260321BANWST.R.7.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Wolf und Prof. Dr. Schmittmann auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 146 Abs. 3 BRAO beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat zu der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge zu § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, dass der Umstand, dass die unterzeichneten Urteilsexemplare anders als die übrigen in der Akte befindlichen Telefax-Sendungen an das Oberlandesgericht (einschließlich der vorab per Telefax eingereichten Revisionsbegründung vom 14. April 2020) keine automatische Bestätigung der Faxeingangsdaten am unteren Seitenrand aufweisen, die die Rechtzeitigkeit des Eingangs der unterzeichneten Urteilsexemplare per Telefax bestätigenden dienstlichen Erklärungen der Geschäftsstellenbeamtin und der Vorsitzenden des Anwaltssenats nicht zu entkräften vermögen. Das Fehlen dieses Faxeingangsvermerks erklärt sich dadurch, dass die unterzeichneten Urteilsexemplare ausweislich der Bitte der Geschäftsstellenbeamtin im Telefax vom 5. März 2020 nicht an die zentrale, sondern eine andere Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts übersandt werden sollten (siehe auch die Fax-Zielnummer in der Kopfzeile des unterschriebenen Urteilsexemplars der Vorsitzenden).
Grupp Paul Grüneberg Wolf Schmittmann Vorinstanzen: ANWG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2019 - AG 08/18 - II 4/18 AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2020 - AGH 18/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 146 | BRAO |
1 | 275 | StPO |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 146 | BRAO |
1 | 275 | StPO |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen