Paragraphen in 23 W (pat) 24/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 4 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 4 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 24/16 Verkündet am 1. August 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 007 984.5 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2017 unter Mitwirkung des Richters Brandt als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 007 984.5 und der Bezeichnung „Energiespeicherattrappe“ wurde am 10. Mai 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse G09B hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 EP 0 926 796 A2 D2 Primary Lithium Battery Safety and Handling Guidelines, S&H Guidelines Rev2010A1; Electrochem Solutions D3 DE 39 32 188 A1 D4 DE 10 2010 028 862 A1 D5. DE 199 16 981 C2 und D6 DE 24 40 482 A1 verwiesen und in zwei Prüfungsbescheiden die jeweils beanspruchte Energiespeicherattrappe als nicht patentfähig hinsichtlich des ermittelten Stands der Technik angesehen. In der daraufhin am 22. Juli 2015 durchgeführten Anhörung hat die Anmelderin Anspruchssätze nach Hauptantrag und nach Hilfsanträgen I, II und III vorgelegt, von denen lediglich die Fassung nach Hilfsantrag III als gewährbar angesehen wurde. Nachfolgend hat die Anmelderin Reinschriften der Anspruchssätze und angepasste Beschreibungen vorgelegt, woraufhin die Prüfungsstelle durch Beschluss vom 20. November 2015 die Anmeldung in der Fassung nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I und II zurückgewiesen und in der Fassung nach Hilfsantrag III erteilt hat.
Gegen diesen der Anmelderin am 26. November 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 14. April 2016, eingegangen am 19. April 2016.
Zusammen mit der Ladung ist die Anmelderin auch auf die Relevanz der Druckschrift D7 DE 10 2010 043 523 A1 hingewiesen worden.
In der mündlichen Verhandlung am 1. August 2017 beantragt die Anmelderin
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G09B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November2015 aufzuheben.
2.a) Hauptantrag Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Energiespeicherattrappe“, dem Anmeldetag 10. Mai 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 14, - Beschreibungsseiten 1 bis 14, jeweils eingegangen am
19. April 2016; - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
2.b) Hilfsantrag 1 Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
2.c) Hilfsantrag 2 Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
2.d) Hilfsantrag 3 Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2017;
- die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Gliederung hinzugefügt):
(a) Energiespeicherattrappe (1),
(b) umfassend ein Gehäuse (2) mit wenigstens einer darin aufgenommenen elektrischen Energiespeicherzelle (3), welche mit gehäuseseitigen elektrischen Anschlüssen (4) elektrisch verbunden ist,
gekennzeichnet durch,
(c) wenigstens eine in oder an dem Gehäuse (2) angeordnete Stromund/oder Spannungsbegrenzungseinrichtung (5), welche zur Begrenzung des an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Stroms auf einen bestimmten Stromgrenzwert und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Spannung auf einen bestimmten Spannungsgrenzwert ausgebildet ist,
(d) wobei die an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Spannung und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Strom derart klein ist, dass ein Einsatz der Energiespeicherattrappe (1) in einer Anwendung, in welcher der Energiespeicher, dem die Energiespeicherattrappe nachempfunden ist, in der Praxis tatsächlich eingesetzt wird, nicht möglich ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 umfasst die Merkmale (a) bis (d) des Hauptantrags und enthält eine Präzisierung des Strom- und Spannungsgrenzwerts im Zusatzmerkmal (c1). Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum Anspruch 1 des Hauptantrags sind unterstrichen und die Gliederung ist hinzugefügt):
(a) Energiespeicherattrappe (1),
(b) umfassend ein Gehäuse (2) mit wenigstens einer darin aufgenommenen elektrischen Energiespeicherzelle (3), welche mit gehäuseseitigen elektrischen Anschlüssen (4) elektrisch verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet dass,
(c) wenigstens eine in oder an dem Gehäuse (2) angeordnete Stromund/oder Spannungsbegrenzungseinrichtung (5), welche zur Begrenzung des an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Stroms auf einen bestimmten Stromgrenzwert und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Spannung auf einen bestimmten Spannungsgrenzwert ausgebildet ist,
(c1) wobei der Stromgrenzwert in einem Bereich unterhalb 12 mA und der Spannungsgrenzwert in einem Bereich zwischen 10 und 60 V liegt,
(d) wobei die an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Spannung und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Strom derart klein ist, dass ein Einsatz der Energiespeicherattrappe (1) in einer Anwendung, in welcher der Energiespeicher, dem die Energiespeicherattrappe nachempfunden ist, in der Praxis tatsächlich eingesetzt wird, nicht möglich ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, indem in Merkmal (c) die beiden „und/oder“ jeweils durch „und“ ersetzt werden, so dass die entsprechende Energiespeicherattrappe sowohl eine Strom- als auch eine Spannungsbegrenzungseinrichtung aufweist. Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind unterstrichen und die Gliederung ist hinzugefügt):
(a) Energiespeicherattrappe (1),
(b) umfassend ein Gehäuse (2) mit wenigstens einer darin aufgenommenen elektrischen Energiespeicherzelle (3), welche mit gehäuseseitigen elektrischen Anschlüssen (4) elektrisch verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet dass,
(c‘) wenigstens eine in oder an dem Gehäuse (2) angeordnete Stromund Spannungsbegrenzungseinrichtung (5), welche zur Begrenzung des an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Stroms auf einen bestimmten Stromgrenzwert und der an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Spannung auf einen bestimmten Spannungsgrenzwert ausgebildet ist,
(c1) wobei der Stromgrenzwert in einem Bereich unterhalb 12 mA und der Spannungsgrenzwert in einem Bereich zwischen 10 und 60 V liegt,
(d) wobei die an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Spannung und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Strom derart klein ist, dass ein Einsatz der Energiespeicherattrappe (1) in einer Anwendung, in welcher der Energiespeicher, dem die Energiespeicherattrappe nachempfunden ist, in der Praxis tatsächlich eingesetzt wird, nicht möglich ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, indem in Merkmal (c1) der Stromgrenzwert auf einen Bereich zwischen 1 und 12 mA eingeschränkt wird. Er lautet folgendermaßen (Änderungen zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 sind unterstrichen und die Gliederung ist hinzugefügt):
(a) Energiespeicherattrappe (1),
(b) umfassend ein Gehäuse (2) mit wenigstens einer darin aufgenommenen elektrischen Energiespeicherzelle (3), welche mit gehäuseseitigen elektrischen Anschlüssen (4) elektrisch verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet dass,
(c‘) wenigstens eine in oder an dem Gehäuse (2) angeordnete Stromund Spannungsbegrenzungseinrichtung (5), welche zur Begrenzung des an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Stroms auf einen bestimmten Stromgrenzwert und der an den elektrischen Anschlüssen (4) anliegenden elektrischen Spannung auf einen bestimmten Spannungsgrenzwert ausgebildet ist,
(c2) wobei der Stromgrenzwert in einem Bereich zwischen 1 und 12 mA und der Spannungsgrenzwert in einem Bereich zwischen 10 und 60 V liegt,
(d) wobei die an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Spannung und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (4) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Strom derart klein ist, dass ein Einsatz der Energiespeicherattrappe (1) in einer Anwendung, in welcher der Energiespeicher, dem die Energiespeicherattrappe nachempfunden ist, in der Praxis tatsächlich eingesetzt wird, nicht möglich ist.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 14 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung der Patentanmeldung gemäß dem damaligen Hauptantrag und den damaligen Hilfsanträgen I und II. Nur insoweit ist die Anmelderin durch den Beschluss beschwert. Demgemäß ist der Antrag der Anmelderin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen, dahin auszulegen, dass eine Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle nur insgesamt, d. h. auch bezüglich der darin ausgesprochenen Erteilung gemäß Hilfsantrag III, lediglich für den Fall begehrt wird, dass der Senat eine Erteilung gemäß den nunmehr geltenden Unterlagen nach Hauptantrag oder nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beschließt. Wird hingegen diesem Begehren nicht entsprochen, bleibt der Beschluss der Prüfungsstelle über die Patenterteilung nach Hilfsantrag III bestehen. Die gemäß Hilfsantrag III beschlossene Erteilung ist in diesem Fall nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und eine Abänderung des Beschlusses der Prüfungsstelle in diesem Punkt zuungunsten der Anmelderin ist wegen des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht zulässig (vgl. BGH, BlPMZ 1990, 131, 132 - Weihnachtsbrief).
1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, da die jeweiligen Energiespeicherattrappen nach den Ansprü- chen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D4 und D7 nahegelegt werden, so dass sie gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener ElektrotechnikIngenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Elektrokomponenten und den dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen zu definieren.
2. Die Anmeldung betrifft eine Energiespeicherattrappe.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sind darunter den in der Praxis einzusetzenden Energiespeichern nachempfundene Bauteile zu verstehen, die beispielsweise zu Prüf-, Test-, oder Schulungszwecken eingesetzt würden, wenn die Verwendung von in der Praxis tatsächlich eingesetzten Energiespeichern nicht notwendig oder nicht zweckmäßig sei, da dies ein Gefährdungspotential für Bedienpersonen darstellen würde. Dies gelte insbesondere im Fall von Schulungen, bei denen der korrekte Umgang mit Energiespeichern, z. B. im Rahmen deren Montage in einer Endanwendung, vermittelt werden solle, denn hier sei es von Vorteil, wenn das in der Regel noch ungeübte Bedienpersonal zunächst an ungefährlichen Energiespeicherattrappen geschult werde.
Gängige Energiespeicherattrappen seien jedoch häufig derart konzipiert, dass diese einen praxisnahen Umgang mit entsprechenden Energiespeichern nicht ermöglichten, vgl. Beschreibungsseite 1, erster und zweiter Absatz sowie Beschreibungsseite 2, dritter Absatz.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine demgegenüber verbesserte Energiespeicherattrappe anzugeben, vgl. Beschreibungsseite 2, vierter Absatz.
Diese Aufgabe wird durch die Energiespeicherattrappen der jeweiligen Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst.
Die beanspruchte Energiespeicherattrappe weist demnach ein Gehäuse mit wenigstens einer darin aufgenommenen elektrischen Energiespeicherzelle auf, die mit gehäuseseitigen elektrischen Anschlüssen elektrisch verbunden ist, und sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine Strom- und/oder Spannungsbegrenzungseinrichtung enthält und dass an ihren elektrischen Anschlüssen eine derart kleine elektrische Spannung und/oder ein derart kleiner elektrischer Strom anliegt, dass ein Einsatz der Energiespeicherattrappe in einer Anwendung, in der der Energiespeicher tatsächlich eingesetzt wird, nicht möglich ist. Dabei ist die Energiespeicherattrappe gemäß den Erläuterungen zum Ausführungsbeispiel auf Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, zweiter Absatz der Beschreibung hinsichtlich ihrer Abmessungen und ihres Gewichts einem in der Praxis, z. B. in einem Kraftfahrzeug, tatsächlich eingesetzten Energiespeicher entsprechend nachempfunden, wohingegen sie sich entsprechend Merkmal (d) des Anspruchs 1 hinsichtlich ihrer elektrischen Eigenschaften insofern von dem tatsächlich eingesetzten Energiespeicher unterscheidet, als an ihren Anschlüssen lediglich eine im Vergleich dazu deutlich reduzierte elektrische Spannung bzw. ein deutlich reduzierter elektrischer Strom abgreifbar ist.
Nach der Lehre der Anmeldung wird somit ein Energiespeicher dadurch zu einer Energiespeicherattrappe, dass mittels einer Strom- und/oder Spannungsbegrenzungseinrichtung der an den elektrischen Anschlüssen des Energiespeichers abgreifbare Strom bzw. die an den elektrischen Anschlüssen des Energiespeichers abgreifbare Spannung verglichen mit dem tatsächlichen Anwendungsfall deutlich reduziert ist.
Die Lösungen der Hilfsanträge zeichnen sich zusätzlich durch die Angabe von Strom- und Spannungsgrenzwertbereichen aus.
3. Die Energiespeicherattrappe nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich der Druckschriften D4 und D7 (§ 4 PatG) nicht patentfähig.
Druckschrift D4 befasst sich mit Energiespeicherattrappen in Gestalt von Batteriezellattrappen, die zu Testzwecken insbesondere im KFZ-Bereich bei der Entwicklung von Batterie- und Batteriemanagementsystemen eingesetzt werden. Dabei wird in Absatz [0002] der Druckschrift D4 im Rahmen der Erläuterung des Stands der Technik zunächst darauf hingewiesen, dass zum Überprüfen des Zusammenspiels von Batteriezellen und Batteriemanagementsystemen (BMS) üblicherweise Systemtests unter Verwendung von Batteriezellen mit niedrigem Ladezustand als Batteriezellattrappen durchgeführt würden. Beim Einsatz solcher niedrig geladener Batteriezellen als Attrappe könne aber, insbesondere aufgrund der bei Lithium-Ionen-Zellen bestehenden Gefahr einer Zerstörung der Zellen durch einen möglichen „Thermal Runaway“, eine Gefährdung des Testpersonals und -equipments nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ausgehend davon wird in Druckschrift D4 vorgeschlagen, stattdessen Batteriezellattrappen zu verwenden, die keine elektrische Energie speichern könnten, indem deren Füllmittel keinen für den Batteriezelltyp wirksamen Elektrolyten enthalte, die ansonsten aber im Wesentlichen baugleich mit den zu testenden Original-Batteriezellen seien und in Bezug auf das thermische Verhalten und das Verhalten bei mechanischer und korrosiver Belastung die gleichen Eigenschaften hätten wie die Original-Batteriezellen. Ein Einsatz derartiger Energiespeicherattrappen im Testequipment gestatte eine Untersuchung des Zusammenspiels und Funktionsverhaltens einzelner KFZ-Komponenten unter typischen KFZ-Belastungen wie Schwingung, Temperaturwechsel, Feuchtigkeitswechsel, Streusalz usw., ohne der Gefahr eines Gasaustritts oder eines Brands ausgesetzt zu sein, vgl. Abs. [0007] bis [0009].
Aus diesen Erläuterungen erkennt der Fachmann, dass sich eine derartige Energiespeicherattrappe lediglich für die Untersuchung des Zusammenspiels einzelner Komponenten hinsichtlich mechanischer, thermischer und korrosiver Eigenschaften eignet, wohingegen der Einfluss der elektrischen Eigenschaften der Komponenten bei Untersuchungen mit dieser Attrappe unberücksichtigt bleiben muss. Ausgehend von dieser Problemstellung wird der Fachmann somit den Hinweis in Abs. [0002] der Druckschrift D4 betreffend die Verwendung von Batteriezellen mit niedrigem Ladezustand als Batteriezellattrappen aufgreifen und ausgehend davon bestrebt sein, diese weiter zu entwickeln, so dass auch Aussagen betreffend die elektrischen Eigenschaften der Systemkomponenten ermöglicht werden, ohne die Gefahr des „Thermal Runaway“ und damit eine Gefährdung des Personals zu vergrößern. In diesem Zusammenhang sind dem Fachmann aus der Druckschrift D7 Lithium-Ionen-Batteriezellen bekannt, die mit einem Gleichspannungswandler, einem Strommesser, einem Strombegrenzungsmittel, einem Mittel zur Erfassung der Zellen-Temperatur und mit einem Batteriemanagementsystem (BMS) verbunden sind, vgl. deren Abs. [0014] bis [0026] und Ansprüche 1, 2, 6, 7 und 9 mit Figur 2a und Abs. [0039].
Aufgrund der Flexibilität dieser Batteriesysteme und der zusätzlich eingebauten Sicherheitsmechanismen wird der Fachmann diese Zellen in naheliegender Weise auch als Energiespeicherattrappen im Test- bzw. Schulungsequipment einsetzen, indem er die Spannung bzw. den Strom mit Hilfe des Gleichspannungswandlers und des Strombegrenzungsmittels auf den jeweils gewünschten, insbesondere für das Test- bzw. Schulungspersonal ungefährlichen Wert einstellt.
Somit erhält der Fachmann ausgehend von dem in Druckschrift D4 gegebenen Hinweis betreffend die Verwendung von Batterien mit niedrigem Ladungszustand als Batteriezellattrappe durch den naheliegenden Einsatz der in Druckschrift D7 beschriebenen Batterie als Batteriezellattrappe mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine
(a) Energiespeicherattrappe (Einsatz der Batterie 1 aus D7 als Batteriezellattrappe entsprechend D4),
(b) umfassend ein Gehäuse (zwangsläufig vorhanden) mit wenigstens einer darin aufgenommenen elektrischen Energiespeicherzelle (Speicher elektrischer Energie 4, 4a, 4b, 4c / vgl. Fig. 2a und Abs. [0039] der D7), welche mit gehäuseseitigen elektrischen Anschlüssen (Kontaktpaar 2a, 2b / vgl. D7) elektrisch verbunden ist,
(c) wobei wenigstens eine in oder an dem Gehäuse angeordnete Strom- und/oder Spannungsbegrenzungseinrichtung (Strombegrenzungsmittel 12, 12a, 12b; Gleichspannungswandler 10; Steuerung 20 / vgl. D7), welche zur Begrenzung des an den elektrischen Anschlüssen (2a, 2b) anliegenden elektrischen Stroms auf einen bestimmten Stromgrenzwert (vgl. Abs. [0045] der D7: „Alternativ oder zusätzlich kann durch das BMS 20 auch ein Stromgrenzwert in dem Strombegrenzungsmittel 12 eingestellt werden, so dass das Strombegrenzungsmittel 12 unabhängig von der anliegenden Spannung stets höchstens diesen vorgegebenen Stromwert an die Batteriezelle 4 ausgibt oder von dieser aufnimmt.“) und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (2a, 2b) anliegenden elektrischen Spannung auf einen bestimmten Spannungsgrenzwert (48 bzw. 60 V / vgl. Abs. [0014] und [0024] der D7) ausgebildet ist,
(d) wobei die an den elektrischen Anschlüssen (2a, 2b) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Spannung und/oder der an den elektrischen Anschlüssen (2a, 2b) der Energiespeicherattrappe (1) anliegende elektrische Strom derart klein ist, dass ein Einsatz der Energiespeicherattrappe (1) in einer Anwendung, in welcher der Energiespeicher, dem die Energiespeicherattrappe nachempfunden ist, in der Praxis tatsächlich eingesetzt wird, nicht möglich ist (aufgrund der Einstellung auf einen so geringen Spannungsbzw. Stromstärkewert, dass eine Gefährdung von Personen beim Umgang mit der Attrappe verhindert wird).
Die Energiespeicherattrappe des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D4 und D7 und ist daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
4. Die Energiespeicherattrappen nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 Hauptantrags sind ebenfalls wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich der Druckschriften D4 und D7 (§ 4 PatG) nicht patentfähig, da deren Zusatzmerkmale aus Druckschrift D7 entweder bekannt oder durch sie nahegelegt sind.
So weist gemäß Fig. 2a und Abs. [0039] der Druckschrift D7 die dort beschriebene Batterie sowohl ein Strombegrenzungsmittel (12) als auch einen Gleichspannungswandler (10) auf, wobei sich mittels des Spannungswandlers die Ausgangsspannung und damit auch der Spannungsgrenzwert wahlweise auf 48 oder 60 V einstellen lässt, vgl. Abs. [0014] und [0024].
Somit sind bis auf die Angabe, dass der Stromgrenzwert in einem Bereich unterhalb 12 mA (Hilfsanträge 1 und 2) bzw. zwischen 1 und 12 mA liegt (Hilfsantrag 3) sämtliche Zusatzmerkmale der Hilfsanträge 1 bis 3 aus Druckschrift D7 bekannt.
Die Einstellung des Stromgrenzwerts innerhalb dieses Bereichs kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn aus dem bereits zitierten Abs. [0045] der Druckschrift D7 folgt, dass der Stromgrenzwert je nach Vorgabe beliebig eingestellt werden kann, wobei der Fachmann insbesondere im Schulungsfall einen für das Personal ungefährlichen Wert wählt, der typischerweise im genannten mABereich liegt.
Die Energiespeicherattrappen der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ergeben sich daher ebenfalls in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D4 und D7 und sind folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob Gegenstände der abhängigen Ansprüche 2 bis 14 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).
6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere des Vorliegens einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Brandt Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann Pr
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 4 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 4 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen