Paragraphen in 2 StR 546/16
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 546/16 BESCHLUSS vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass die Angeklagte wegen Untreue in 19 Fällen sowie wegen Betruges in 12 Fällen schuldig ist, weil in den Fällen II. 1., 4. bis 6., 11., 13., 18. bis 20., 27. und 28. der Urteilsgründe der Straftatbestand der Untreue aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die Strafbarkeit wegen Betruges zurücktritt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt ECLI:DE:BGH:2017:080817B2STR546.16.0
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