Paragraphen in 2 StR 30/19
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1 | 46 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 30/19 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 46, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen, da mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Frist gewahrt ist und es im Übrigen bei wirksamer Zustellung an den Verteidiger auf eine Übersendung des Urteils an den Angeklagten nicht ankommt (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 145a Rn. 13).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR30.19.0
-2Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Zeng
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