Paragraphen in 4 StR 2/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 2/15 BESCHLUSS vom 26. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Vor dem Hintergrund der vom Landgericht getroffenen eingehenden Feststellungen zu den vom Angeklagten in allen Fällen ergriffenen umfangreichen Maßnahmen zur Verschleierung der Überweisungen auf seine beiden Privatkonten bestehen gegen die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 40 und II. 41 der Urteilsgründe keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sost-Scheible Mutzbauer Cierniak Bender Franke
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