12 W (pat) 6/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/17 Verkündet am 28. Januar 2020
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 057 820 …
ECLI:DE:BPatG:2020:280120B12Wpat6.17.0 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dipl.- Ing. Univ. Schenk beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2015 wird aufgehoben und das Patent 10 2007 057 820 mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 17 gemäß zweiter Hilfsantrag Beschwerde, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2020, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach dem von der jetzigen Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch das am 30. November 2007 angemeldete und am 07. April 2011 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Gegenlage Düsenbeleimung“
durch Beschluss, verkündet in der Anhörung am 5. März 2015, im Umfang des Hilfsantrags 3 vom 5. März 2015 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 26. Mai 2015. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2015 aufzuheben und das Patent 10 2007 057 820 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom 5. März 2015 aufzuheben und das Patent 10 2007 057 820 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß erster Hilfsantrag Beschwerde, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2020,
- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 17 gemäß zweiter Hilfsantrag Beschwerde, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2020, - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 18 gemäß dritter Hilfsantrag Beschwerde, - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der Auffassung, der Gegenstand nach den Patentansprüchen 1 bis 18 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hilfsantrag 3 des Einspruchsverfahrens), im folgenden Hauptantrag, wie auch die Gegenstände der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen der Beschwerde seien neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Beschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden, wobei die E10a in der mündlichen Verhandlung eingeführt wurde:
D2: E5: E10: E10a: E12: E13: E14: E15: E16: E17: E18: E19: E20: E21:
DE 102 08 790 C1, EP 1 340 552 A2, DE 699 33 546 T2, WO 99/43552 A1, DE 100 53 793 C1, DE 103 27 646 A1, DE 37 41 074 A1, DE 1115 121, EP 1 125 845 B1, EP 0 920 919 A1, DE 86 11 886 U1, DE 35 06 393 A1, DE 198 05 321 C1, DE 10 2006 030 551 A1.
Ferner befinden sich die im Einspruchs- und Prüfungsverfahren sowie die von der Patentanmelderin ursprünglich selbst genannten Druckschriften im Verfahren:
D1: D3: E1: E2: E3:
E4: E6: E7: E9: E11: DE DE DE DE DE DE 103 09 893 A1, DE 86 11 886 U1, DE 1 753 634, EP 0 765 811 B1, Betriebsanleitung "Gummierleimanlage mit Papierführung für Schneidtische H&H" und "Einbausatz Papierführung H&H", hhs Leimauftrags-Systeme GmbH, Krefeld, mit Stand vom 19. Dezember 2002, EP 1 669 138 B1, DE 11 2006 002 587 B4, DE 35 10 147 A1, WO 2004/030829 A1, EP 0 920 919 A1, 197 22 117 A1, 710 264, 30 20 043 A1, 90 14 548 U1, 746 334.
Der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag (Hilfsantrag 3 des Einspruchsverfahrens) lautet wie folgt:
Bodenlegevorrichtung zur Herstellung von Säcken, - vorzugsweise von Kreuzbodenventilsäcken (18), - welche zumindest ein Leimwerk (1) enthält, das Bestandteile (2) der Säcke beleimt,
- wobei das Leimwerk (1) eine Düsenleiste (4) enthält, welche (4) zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (2) aufweist, - wobei das Leimwerk (1) eine Gegenlage (5) enthält, welche die Sackbestandteile (2) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4) anstellt dadurch gekennzeichnet, - dass die Gegenlage (5) eine Wirkfläche (6) aufweist, - dass mit dieser Wirkfläche (6) zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist - dass die Wirkfläche (6) segmentiert ist - und dass die Wirkfläche (6) Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird.
Bezüglich der nebengeordneten Patentansprüche 17 und 18 nach geltendem Hauptantrag (Hilfsantrag 3 im Einspruchsverfahren) sowie der Unteransprüche 2 bis 16 wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach erstem Hilfsantrag der Beschwerde lautet wie folgt:
Bodenlegevorrichtung zur Herstellung von Säcken, - vorzugsweise von Kreuzbodenventilsäcken (18), - welche zumindest ein Leimwerk (1) enthält, das Bestandteile (2) der Säcke beleimt, - wobei das Leimwerk (1) eine Düsenleiste (4) enthält, welche (4) zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (2) aufweist, - wobei das Leimwerk (1) eine Gegenlage (5) enthält, welche die Sackbestandteile (2) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4) anstellt dadurch gekennzeichnet, - dass die Gegenlage (5) eine Wirkfläche (6) aufweist, - dass mit dieser Wirkfläche (6) zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist
- dass die Wirkfläche (6) segmentiert ist, dass die Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist, wobei die Teilflächen unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen, - und dass die Wirkfläche (6) Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird, wobei die Bänder entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile in der Vorrichtung aufgespannt sind und wobei die Düsenleiste quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile verläuft.
Bezüglich der nebengeordneten Patentansprüche 17 und 18 nach geltendem erstem Hilfsantrag Beschwerde sowie der Unteransprüche 2 bis 16 wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach zweitem Hilfsantrag der Beschwerde lautet wie folgt:
Bodenlegevorrichtung zur Herstellung von Säcken, - vorzugsweise von Kreuzbodenventilsäcken (18), - welche zumindest ein Leimwerk (1) enthält, das Bestandteile (2) der Säcke beleimt, - wobei das Leimwerk (1) eine Düsenleiste (4) enthält, welche (4) zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (2) aufweist, - wobei das Leimwerk (1) eine Gegenlage (5) enthält, welche die Sackbestandteile (2) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4) anstellt dadurch gekennzeichnet, - dass die Gegenlage (5) eine Wirkfläche (6) aufweist, - dass mit dieser Wirkfläche (6) zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist - dass die Wirkfläche (6) segmentiert ist, - dass die Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist, wobei die Teilflächen unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen - dass die Wirkfläche (6) Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird, wobei die Bänder entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile in der Vorrichtung parallel zueinander aufgespannt sind und wobei die Düsenleiste quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile verläuft, - und dass die Bänder (14) aus einem der folgenden Materialien bestehen: Drähte, vorzugsweise aus Metall wie Gitarrenseiten, oder Polymerfasern.
Der nebengeordnete Patentanspruch 16 nach dem zweiten Hilfsantrag der Beschwerde lautet:
Leimwerk (1) zur Beleimung von Sackbestandteilen (2), welches eine Düsenleiste (4) enthält, welche zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (2) aufweist, und welches eine Gegenlage (5) enthält, welche (5) die Sackbestandteile (2) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4) anstellt, dadurch gekennzeichnet, - dass die Gegenlage (5) eine Wirkfläche (6) aufweist, - dass mit dieser Wirkfläche (6) zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist - dass die Wirkfläche (6) segmentiert ist, - dass die Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist, wobei die Teilflächen unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen, - dass die Wirkfläche (6) Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird, wobei die Bänder entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile in der Vorrichtung parallel zueinander aufgespannt sind und wobei die Düsenleiste quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile verläuft - und dass die Bänder (14) aus einem der folgenden Materialien bestehen: Drähte, vorzugsweise aus Metall wie Gitarrenseiten, oder Polymerfasern.
Der nebengeordnete Patentanspruch 17 nach dem zweiten Hilfsantrag der Beschwerde lautet:
Verfahren zur Herstellung von Säcken, - vorzugsweise von Kreuzbodenventilsäcken (18), - bei welchem die Bestandteile (2) der Säcke beleimt werden, - und bei welchem die Säcke zur Beleimung an einer Düsenleiste (4) vorbeigeführt werden, - welche (4) zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile aufweist, mit welcher Leim auf die Sackbestandteile (2) übertragen wird, - wobei die Sackbestandteile (2) mit einer Gegenlage (5) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4) angestellt werden dadurch gekennzeichnet, dass die Kraft von verschiedenen Teilflächen einer Wirkfläche der Gegenlage, welche Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird, auf die Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles übertragen wird, wobei die Bänder entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile in der Vorrichtung parallel zueinander aufgespannt sind und wobei die Düsenleiste quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile verläuft, wobei die Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist, wobei die Teilflächen unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen, wobei die Bänder (14) aus einem der folgenden Materialien bestehen: Drähte, vorzugsweise aus Metall wie Gitarrenseiten, oder Polymerfasern.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Unteransprüche des dritten Hilfsantrags der Beschwerde, wird auf die Akte verwiesen.
II.
1) Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2) In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Patentabteilung und zur Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde führt, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Prioritätstag des Streitpatents eine hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde zu entnehmen war oder dieser gar vollständig vorbekannt war. Hinsichtlich der im Umfang des Hauptantrags bzw. des ersten Hilfsantrags der Beschwerde verteidigten Fassung des Patents erweist sich der geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit der Gegenstände nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 hingegen als durchgreifend.
3) Ein Gegenstand des Streitpatents (im Folgenden mit PS bezeichnet) betrifft eine Bodenlegevorrichtung zur Herstellung von Säcken, insbesondere von Kreuzbodenventilsäcken. Weiter betrifft das Streitpatent ein Leimwerk zur Beleimung flacher Gegenstände sowie ein Sackherstellungsverfahren (vgl. Abs. [0001] PS).
Bodenlegevorrichtungen für die Herstellung von Kreuzbodenventilsäcken sind seit langem aus der DE 710 264 oder aus der DE 746 334 bekannt. Das Beleimen von Säcken während der Herstellung ist in der DE 30 20 043 A1 und der DE 90 14 548 U1 beschrieben. Vorrichtungen mit Düsenleisten zum Beleimen von Sackbestandteilen sind aus der DE 103 09 893 A1 bekannt (vgl. Abs. [0002] bis [0005] PS). Eine Gegenlage, die Sackbestandteile von Kreuzbodensäcken gegen die Kraft der Düsenleiste anstellt, ist in der DE 1 753 634 beschrieben. Laut Patentschrift liegt der Nachteil bei Vorrichtungen mit einer Gegenlage darin, dass diese einen ungleichmäßigen Leimauftrag bewirkten und es zu Schäden an Sackbestandteilen kommen könne (vgl. Abs. [0013] PS).
Dem angegriffenen Patent liegt die Aufgabe zugrunde, diesen Nachteilen abzuhelfen, und die Vorrichtungen mit Gegenlage so auszubilden, dass der Leimauftrag gleichmäßig und kontinuierlich erfolgt, ferner die Sackbestandteile während des Leimauftrags unbeschädigt bleiben (vgl. Abs. [0014] PS).
4) Als Fachmann zuständig ist für die nachfolgende Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis des vorliegenden Erfindungsgegenstandes ein Maschinenbauingenieur mit Diplom- oder Bachelorabschluss an einer Fachhochschule und langjähriger Erfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von Maschinen für die Herstellung von Beuteln und Säcken.
5) Hauptantrag –Fassung nach Hilfsantrag 3 im Einspruchsverfahren Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar zulässig, denn sein Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart. Er ist jedoch gegenüber der Druckschrift E10a nicht neu und daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag bedarf es nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff. – elektrisches Speicherheizgerät).
5.1) Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M1A M1B M1C M1D M1E M1F M1G M1H Bodenlegevorrichtung zur Herstellung von Säcken, vorzugsweise Kreuzbodenventilsäcken, welche zumindest ein Leimwerk (1) enthält, das Bestandteile (2) der Säcke beleimt, wobei das Leimwerk (1) eine Düsenleiste (4) enthält, welche (4) zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (2) aufweist, wobei das Leimwerk (1) eine Gegenlage (5) enthält, welche die Sackbestandteile (2) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4) anstellt dadurch gekennzeichnet, - dass die Gegenlage (5) eine Wirkfläche (6) aufweist, - dass mit dieser Wirkfläche (6) zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist, - dass die Wirkfläche (6) segmentiert ist, - und dass die Wirkfläche (6) Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird,
5.2) Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum). Das gilt auch für das Einspruchsund Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt,
wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH, X ZR 85/96 – Spannschraube).
Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 der Patentschrift (PS) eine Bodenlegevorrichtung, die geeignet ist, Säcke gemäß Merkmal M1A herzustellen. Rein fakultativ wird unter dem Merkmal „Sack“ ein „Kreuzbodenventilsack“ verstanden. Ein Sack ist üblicherweise ein größeres, längliches Behältnis aus [grobem] Stoff, starkem Papier, Kunststoff o. Ä., das dem Transport oder der Aufbewahrung von festen Stoffen, Gütern dient, wohingegen ein Beutel ein kleines oder größeres sackähnliches Behältnis aus weichem Material ist. Kreuzbodensäcke weisen Sackbestandteile mit unterschiedlichen Dicken auf, die während des Faltens entstehen (vgl. Abs. [0026] PS). Ein üblicher Kreuzbodenventilsack ist ein Ventilsack aus flexiblem Materials, wie Papier oder Kunststoff, mit einer durch gegenüberliegenden Materialschichten gebildeten Einfüllöffnung (4, 5), welche nach dem Füllen geschlossen wird. Diese Ventilsäcke sind zum Befüllen von rieseloder schüttfähigem Füllgut geeignet, wobei der Boden als Kreuzboden gefaltet wird.
Nach Merkmal M1B umfasst die Bodenlegevorrichtung zumindest ein Leimwerk, das Sackbestandteile der Säcke beleimt. Nach Merkmal M1B soll das Leimwerk dazu geeignet sein, Bestandteile von Säcken zu beleimen. Die Komponenten des Leimwerks sind in den Merkmalen M1C und M1D weiter beschrieben. Das Leimwerk als System enthält zwei Komponenten, eine Düsenleiste und eine Gegenlage (M1C und M1D). Die Düsenleiste nach M1C weist zumindest eine Düse auf, die geeignet sein muss, durch Extrusion Leim auf die Sackbestandteile aufzubringen. Die Gegenlage nach M1D stellt die Sackbestandteile mit einer Kraft an die Düsenleiste an. In M1E wird festgelegt, dass die Gegenlage eine Wirkfläche aufweist, wobei diese Wirkfläche geeignet sein muss, zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft zu beaufschlagen (Merkmal M1F). In Abs. [0017] PS wird dazu ausgeführt, dass mit einer solchen Wirkfläche die zur Anstellung des Sackbestandteils notwendige Kraft gleichmäßig an die Sackbestandteile weitergegeben werden kann, besonders wenn die zu beleimenden Flächen aufgrund unterschiedlicher Anzahl von Papier- oder Folienlagen unterschiedliche Dicken aufweisen. Weiter soll diese Wirkfläche segmentiert sein (Merkmal M1G) und Bänder enthalten und/oder durch Bänder definiert sein (Merkmal M1H). Segmentiert heißt, dass die Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist (vgl. Abs. [0018] PS). Laut Abs. [0046] PS ist eine Wirkfläche segmentiert, wenn Bänder wie in Figur 4 voneinander beabstandet sind.
Allgemein versteht der Fachmann unter dem Merkmal „Band“ einen endlosen Gurt aus flexiblem Material. Wie eine mit Bänder segmentierte Wirkfläche erfindungsgemäß ausgebildet sein kann, geht aus den Figuren 5 und 11 der PS hervor.
Was genau als Band angesehen werden kann, wird in der Patentschrift festgelegt (BGH, X ZR 85/96 – Spannschraube). Die Bänder sollen elastisch sein (vgl. Abs. [0021] PS). Die Bänder können darüber hinaus auch Gitarrenseiten sein, die unter einer bestimmten mechanischen Spannung stehen (vgl. Abs. [0045] PS).
5.3) Zur Patentfähigkeit Eine durch die Merkmale M1A bis M1H gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag definierte Bodenlegevorrichtung ist nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 PatG), weil sie nicht neu ist. Die E10a offenbart eine Bodenlegevorrichtung mit einem Leimwerk (adhesive applicator 40) zur Beleimung von Sackbestandteilen (blanks 28) (vgl. Figuren 1 und 2 mit Beschreibung S. 4, Z. 5 bis 21; S. 9, Z. 13 bis 24). Dies entspricht den Merkmalen M1A und M1B.
Das Leimwerk (adhesive applicator 40) weist auch eine Düsenleiste (extrusion („slot die“) coating device) zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (blanks 28) auf (vgl. S. 9, Z. 13 bis 18, insbes. Z. 18). Dies entspricht der Düsenleiste nach Merkmal M1C. In Figur 2 ist offenbart, dass das Leimwerk (adhesive applicator 40) eine Gegenlage (conveyor 26, two endless belts 30) enthält, welche die Sackbestandteile (blanks 28) mit einer Kraft an die Düsenleiste anstellt, wobei die Gegenlage (conveyor 26, two endless belts 30) eine Wirkfläche aufweist und mit dieser Wirkfläche zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist. Die Sackbestandteile werden nämlich mit einer dosierten Menge an extrudiertem Leim beschichtet, wodurch ein Flächendruck entsteht. Die vertikal austretende Extrusionsmasse übt eine Kraft auf die Sackbestandteile und die beiden Förderbänder aus, wobei das Förderband aufgrund seiner Elastizität nach unten gedrückt wird. Daher entsteht auf den elastischen Endlosförderbändern (conveyor 26, two endless belts 30) eine Gegenkraft. Damit sind auch die Merkmale M1D bis M1F verwirklicht.
Mit den in aus Figur 2 der E10a ersichtlichen, dort vorhandenen zwei „two endless belts 30“ ist eine entsprechend Merkmal M1G segmentierte Wirkfläche (der Gegenlage) offenbart. Merkmal M1H ist damit auch erfüllt, denn die Wirkfläche enthält Bänder und/oder wird durch Bänder definiert.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht neu und daher nicht patentfähig.
Beantragt der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).
6) Erster Hilfsantrag der Beschwerde Der geltende Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag der Beschwerde ist zwar zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Er beruht jedoch gegenüber der Druckschrift E10a in Kombination mit der E12 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
6.1) Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß erstem Hilfsantrag der Beschwerde nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind unterstrichen).
M1A Bodenlegevorrichtung zur Herstellung von Säcken, vorzugsweise von Kreuzbodenventilsäcken (18),
M1B welche zumindest ein Leimwerk (1) enthält, das Bestandteile (2) der Säcke beleimt,
M1C wobei das Leimwerk eine Düsenleiste (4) enthält, welche (4) zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (2)
aufweist,
M1D wobei das Leimwerk (1) eine Gegenlage (5) enthält, welche die Sackbestandteile (2) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4) anstellt,
dadurch gekennzeichnet,
M1E
- dass die Gegenlage (5) eine Wirkfläche (6) aufweist,
M1F
- dass mit dieser Wirkfläche (6) zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist,
M1Ga
- dass die Wirkfläche (6) segmentiert ist,
M1Gb dass die Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist, wobei die Teilfllächen unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen,
M1H
- und dass die Wirkfläche (6) Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird,
M1I wobei die Bänder entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile in der Vorrichtung aufgespannt sind und wobei die Düsenleiste quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile verläuft.
6.2) Das gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neue in den Patentanspruch 1 nach erstem Hilfsantrag der Beschwerde aufgenommene Merkmal M1Gb stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmals M1Ga in- soweit klar, als in Merkmal M1Gb explizit ausgeführt ist, dass die segmentierte Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist, wobei diese unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen.
Das weiterhin neu aufgenommene Merkmal M1I beschränkt das Merkmal M1H nun insoweit, als die Bänder nun entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile aufgespannt sind. Ferner verläuft die Düsenleiste quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile. Es beschränkt somit Merkmal M1H in der Weise, dass die Bänder nicht wie in Figur 11 gezeigt eine Webstruktur ergeben, sondern weitgehend parallel zueinander in Laufrichtung der Sackbestandteile aufgespannt sind.
6.3) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß erstem Hilfsantrag der Beschwerde ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. So ergibt sich Merkmal M1Gb aus Absatz [0017] der dem Streitpatent zugehörigen Offenlegungsschrift, im folgenden (OS) genannt.
Hinsichtlich des Merkmals M1I ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als dieses der OS nicht wörtlich zu entnehmen ist. Zur Offenbarung einer Patentanmeldung zählt nicht nur deren Beschreibung, sondern zur Offenbarung eines Merkmals kann auch die Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung bezieht. Maßgeblich ist, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheint (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 52/08 –, BPatG 51, 301 Formteil). Dies ist hier der Fall, denn aus Absatz [0019] der OS und den Figuren 5 und 6 geht das Merkmal M17I unmittelbar hervor, denn die Bänder 14 sind entlang der Richtung z der Relativbewegung der Sackbestandteile in der Vorrichtung aufgespannt.
6.4) Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand gemäß erstem Hilfsantrag der Beschwerde erweist sich auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik in den Druckschriften E10a und E12.
Soweit die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des ersten Hilfsantrags der Beschwerde identisch sind mit denjenigen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.
Das in Figur 2 der Druckschrift E10a dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt zwar, dass die beiden parallel zueinander laufenden Endlosbänder (two endless belts 30) quer zur Förderrichtung Leisten tragen, die als Drücker (pushers 34) bekannt sind. Diese Drücker sind offensichtlich quer mit den Bändern verbunden, so dass diese nicht mehr unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen (fehlendes Merkmal M1Gb). Jedoch wird auf Seite 9, Z. 22 bis 24 der Druckschrift E10a weiter hierzu beschrieben, dass anstelle der Drücker auch ein Unterdrucksystem (vacuum system) verwendet werden kann, um die Zuschnitte (blanks 28) beim weiteren Transport auf der Förderebene festzuhalten. Wie so ein Unterdrucksystem ausgebildet sein kann, wird in der E10a nicht weiter beschrieben. Auf der Suche nach einer technischen Lösung, wie solch ein Unterdrucksystem für Förderbänder ausgestaltet sein kann, wird der Fachmann sich im Stand der Technik Anregungen suchen und aus der Druckschrift E12 die Lehre entnehmen, als Unterdrucksystem ausgebildete Saugriemen (12) zum Transportieren und Fixieren der zu beleimenden Zuschnitte vorzusehen (vgl. Abs. [0002]). Durch das Vorsehen eines Unterdrucksystems statt der aus der E10a bekannten Drücker (pushers 34) bleiben die Bänder als Teilflächen entkoppelt, so dass die Teilflächen entsprechend Merkmal M1Gb unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite den Zuschnitt übertragen. Darüber hinaus ist auch das Merkmal M1I in der Druckschrift E10a realisiert, denn in Figur 2 ist offenbart, dass die beiden Bänder (belts 30) entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile (blanks 28) in der Vorrichtung aufgespannt sind. Die Bänder sind über Umlenkrollen (pulleys 32) gelagert, welche an jedem Ende der Förderers angeordnet sind. Eine solche Ausführung ist auch gegeben, wenn wie entsprechend der E10a mit ihrer Seite 9, Zeilen 22 bis 24, anstelle von Drückern (pusher 34) ein Unterdrucksystem (vacuum system) mit Saugbändern wie nach der E12 verwendet wird. Zudem ist in der Draufsicht von Figur 2 erkennbar, dass in der dort dargestellten Anordnung eine Düsenleiste 40 quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile verläuft. Ersichtlich sind die zu beleimenden Flächen quer zur Bewegungsrichtung angeordnet. Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale der bereits als nicht neu nachgewiesenen Bodenlegevorrichtung mit Leimwerk nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich weitere, aus den Druckschriften E10a und E12 nahegelegte Merkmale hinzu.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag der Beschwerde beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
7.) Zweiter Hilfsantrag der Beschwerde In der Fassung nach dem zweiten Hilfsantrag der Beschwerde erweist sich der auf eine Bodenlegevorrichtung gerichtete Patentanspruch 1 als bestandsfähig, denn dieser ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, unstrittig gewerblich anwendbar sowie weder neuheitsschädlich vorbekannt noch durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt.
7.1) Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag der Beschwerde sind unterstrichen).
M1A Bodenlegevorrichtung zur Herstellung von Säcken, vorzugsweise von Kreuzbodenventilsäcken (18),
M1B welche zumindest ein Leimwerk (1) enthält, das Bestandteile (2)
der Säcke beleimt,
M1C wobei das Leimwerk eine Düsenleiste (4) enthält, welche (4)
zumindest eine Düse zur Extrusion von Leim auf die Sackbestandteile (2) aufweist,
M1D wobei das Leimwerk (1) eine Gegenlage (5) enthält, welche die Sackbestandteile (2) mit einer Kraft an die Düsenleiste (4)
anstellt,
dadurch gekennzeichnet,
M1E
- dass die Gegenlage (5) eine Wirkfläche (6) aufweist,
M1F
- dass mit dieser Wirkfläche (6) zumindest ein Teil der Rückseite der zu beleimenden Fläche eines Sackbestandteiles mit Kraft beaufschlagbar ist,
M1Ga - dass die Wirkfläche (6) segmentiert ist,
M1Gb dass die Wirkfläche in Teilflächen zerlegt ist, wobei die Teilfllächen unabhängig voneinander Kraft auf die Rückseite der Sackbestandteile übertragen,
M1H
- und dass die Wirkfläche (6) Bänder (14) enthält und/oder durch Bänder (14) definiert wird,
M1I wobei die Bänder entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile in der Vorrichtung parallel zueinander aufgespannt sind und wobei die Düsenleiste quer zur Bewegungsrichtung der Sackbestandteile verläuft,
M1J - und dass die Bänder (14) aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Drähte, vorzugsweise aus Metall wie Gitarrenseiten, oder Polymerfasern.
7.2) Das ergänzte Merkmal M1I des zweiten Hilfsantrags der Beschwerde stellt die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmals M1I nach erstem Hilfsantrag der Beschwerde nun insoweit klar, als die Bänder nun entlang der Richtung einer Relativbewegung der Sackbestandteile parallel zueinander aufgespannt sein müssen.
Das gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag der Beschwerde neu aufgenommene Merkmal M1J beschränkt die vorstehend bereits dargestellte Auslegung des Merkmal M1H insoweit, als in Merkmal M1J nun explizit ausgeführt ist, dass die Bänder aus Drähten oder Polymerfasern bestehen. Die Wortwahl „bestehen aus“ legt der Fachmann so aus, dass andere Materialbestandteile als die alternativ aufgeführten ausgeschlossen sind.
7.3) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde ist insgesamt in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die Merkmale M1A bis M1D entsprechen dem Patentanspruch 1 der OS. Merkmale M1E, M1F, M1Ga und M1H entsprechen Patentansprüchen 3, 4 und 6 der OS. Merkmal M1Gb ist in Abs. [0017] der OS offenbart. Schließlich ergibt sich das Merkmal M1I aus Absatz [0019] und Merkmal M1J aus Absatz [0042] der OS.
7.4) Eine Angabe darüber, dass die vorgesehenen Bänder der Bodenlegevorrichtung aus (ausschließlich) Drähten oder aus Polymerfasern bestehen, ist weder der Druckschrift E10a noch der Druckschrift E12 zu entnehmen. Vielmehr muss der Fachmann von reinen Gummibändern oder verstärkten Gummibändern ausgehen.
Darüber hinaus findet sich in keiner der Druckschriften E10a oder E12 ein Anlass oder eine Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahelegt, die Bänder nur aus Drähten oder Polymerfasern herzustellen.
Ein solcher Anlass wäre aber nötig. Denn um die Ausgestaltung der Bänder als Drähte oder aus Polymerfasern für den Fachmann als nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, welche Materialien auszuwählen sind – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen oder sonstige Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05-, BGHZ 182, 1-10, BPatGE 51, 289 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag Beschwerde ist daher neu und beruht auch gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften E10a und E12 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Auch alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit des vorliegenden Gegenstands nicht aufgegriffen.
Eine Vorrichtung mit einer Gegenlage aus Zylindern und mit einem Federblech unter der Düsenaustrittsöffnung wird zwar in der D2 beschrieben, jedoch lehrt die D2 keine Verwendung von Bändern, die aus Drähten oder Polymerfasern bestehen.
Die Druckschriften D1, E1, E5, E9, E13, E15, E18, E19 sowie DE 197 22 117 A1, DE 710 264 und die DE 746 334 offenbaren keine Bänder aus Drähten oder Polymerfasern, sondern Gegenlagen in Form von Zylindern (E5, E15, DE 197 22 117 A1, DE 710 264, DE 746 334), Federblechen (D3, E18), Widerlagern (E16) oder segmentierten Platten (E4, E5, E6, E11, E17).
Die Vorrichtungen zum Beleimen von Sackbestandteilen oder flächigen Gütern gemäß der DE 1 753 634 C bzw. DE 1 753 634 A (E1), D3, E1, E2, E7, E14, E18, E20 und E21 zeigen hingegen in ihrem Offenbarungsgehalt Bänder. Diese sind allerdings nicht segmentiert und bestehen auch nicht aus Drähten oder Polymerfasern.
- 26 - Die E19 liegt beschreibt zwar eine Düsenleiste mit ventilgesteuerten Düsen zur Beleimung von Kreuzbodenventilsäcken, jedoch wird keine Gegenlage beschrieben.
Die DE 90 14 548 U1 und die DE 30 20 043 A1 liegen weiter ab, denn sie lehren lediglich die Ausformung von Kreuzbodenventilsäcken. Vorrichtungen zum Herstellen solcher Säcke sind in diesen Druckschriften nicht ausgebildet.
Zur E3 (Betriebsanleitung) konnte schon im Einspruchsverfahren kein Nachweis erbracht werden, ob und wann die vorliegende Betriebsanleitung veröffentlicht worden ist. Sie ist daher zur Bewertung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.
Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften können daher ebenfalls keine Anregung zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde geben oder diesen vorwegnehmen.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik weder einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde vorweggenommen hat noch diesen – in welcher Art der Zusammenschau auch immer – dem Fachmann nahegelegt hat.
Die nach Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde beanspruchte Bodenlegevorrichtung ist daher patentfähig.
7.5) Mit dem Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag Beschwerde haben auch die konkreten Weiterbildungen der Bodenlegevorrichtung nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 15 gemäß zweitem Hilfsantrag der Beschwerde Bestand, die vom Hauptanspruch getragen werden.
7.6) Das Merkmal M1J entspricht dem Merkmal M16J sowie dem Merkmal M17J, so dass die Beurteilung der Patentfähigkeit des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 16 und des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 17 nach dem zweiten Hilfsantrag der Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis führt. Deren Gegenstände sind ebenfalls unstrittig gewerblich anwendbar sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Die nebengeordneten Patentansprüche 16 und 17 sind daher ebenso patentfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
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