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3 StR 37/15

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 37/15 URTEIL vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 2015, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

- in der Verhandlung - ,

Staatsanwalt

- bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. November 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels (§ 349 Abs. 2 StPO).

Näherer Ausführung bedarf nur die Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes:

1. Insoweit hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte half zwei gesondert Verfolgten bei der Anmietung von Fahrzeugen, mit denen diese jeweils 100 g Heroin aus den Niederlanden einführten, um es im Inland gewinnbringend zu verkaufen. Dabei vermittelte er ihnen zunächst einen Dritten, der in acht Fällen die Anmietung der Kraftfahrzeuge vornahm. In 16 Fällen mietete er die Wagen selbst. Der Angeklagte wusste um den Verwendungszweck der Fahrzeuge. Die Menge des jeweils eingeführten Rauschgifts nahm er billigend in Kauf. Jedenfalls in den letztgenannten 16 Fällen erhielt er für seine Hilfeleistung jeweils vier bis fünf Gramm Heroin, das er konsumierte.

Die Strafkammer hat den Wertersatzverfall hinsichtlich des Heroinanteils angeordnet, den der Angeklagte jeweils als Entlohnung für seine Hilfe zu den Betäubungsmitteldelikten erlangt, inzwischen aber konsumiert hatte. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Der Angeklagte erlangte das Rauschmittel als Entlohnung für seine die Betäubungsmitteldelikte fördernden Beiträge und somit für die abgeurteilten Beihilfetaten, so dass es nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dem Verfall unterlag (BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 62; vgl. auch Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 100). Dass der Angeklagte sich mit der Entgegennahme seines "Honorars" das Heroin gleichzeitig verschaffte (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und dieses - auch - als Beziehungsgegenstand nach § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB hätte eingezogen werden können, steht der Anwendung der Verfallsvorschriften nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Rauschgift sowohl als Tatobjekt (vgl. S/SEser, 29. Aufl., § 74 Rn. 12a) als auch - weil für die Tat erlangt - als Verfallsobjekt erweist, kommen die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB und der § 33 Abs. 2 BtMG, §§ 74, 74a StGB nebeneinander zur Anwendung (Hohn, StraFo 2003, 302, 305; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 61; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1987 - 2 StR 77/87, BGHR BtMG § 33 Wertersatz 1). Wollte man in diesen Fällen allein die Einziehung der Betäubungsmittel als zulässig ansehen, würde nicht angemessen berücksichtigt, dass diesen ein wirtschaftlicher Wert innewohnt, den der Angeklagte als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhielt und der deshalb nach Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften als durch die Straftat herbeigeführte unrechtmäßige Bereicherung abgeschöpft werden soll. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist der vorliegende Fall im Ergebnis nicht anders zu bewerten als derjenige, bei dem der Tatbeteiligte für seine Beiträge in Geld entlohnt wird und dieses zum Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzt. Die Abschöpfung des Wertersatzes wegen des zwischenzeitlichen Konsums der Betäubungsmittel scheitert deshalb hier nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB für die Einziehung des Wertersatzes nicht vorlagen, weil die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118, 119; vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100). Vielmehr durfte das Landgericht einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB anordnen, den es rechtsfehlerfrei nach dem Wert des ersparten Einkaufspreises berechnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NStZ 2001, 381).

Schäfer Gericke Pfister Spaniol Mayer

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