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V ZB 222/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 222/12 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2013 in der Freiheitsentziehungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2012 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein iranischer Staatsangehöriger, kam am 20. Juni 2012 mit dem Flugzeug auf dem Flughafen Frankfurt/Main an. Bei der Einreisekontrolle durch die Bundespolizei legte er seinen Reisepass und ein italienisches Schengen-Visum der Kategorie C vor. Ihm wurde die Einreise verweigert; auf den von dem Betroffenen darauf gegenüber der beteiligten Behörde gestellten Asylantrag wurde seine Zurückweisung nach Italien verfügt. Der Betroffene hielt sich danach im Transitbereich des Flughafens auf.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 17. Juli 2012 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2012 zur Sicherung der Abreise die weitere Unterbringung des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen bis zum 25. August 2012 angeordnet. Der Betroffene, der gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt hat, ist am 23. August 2012 nach Italien überstellt worden. Das Landgericht hat den danach von dem Betroffenen gestellten Antrag auf Feststellung, durch die richterliche Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht meint, dass die Anordnung über den weiteren Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) rechtmäßig ergangen sei. Der Haftrichter sei an die Zurückweisungsentscheidung der beteiligten Behörde gebunden gewesen, gegen die dem Betroffenen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen gestanden habe. Die nicht hinreichende Begründung der nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG durchzuführenden Prognose in dem Beschluss des Amtsgerichts, dass die Abreise innerhalb der Anordnungszeit zu erwarten sei, habe sich auf Grund des tatsächlichen Ablaufs nicht ausgewirkt. Die Anordnung der Haft sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da der Betroffene trotz seiner psychischen Erkrankung haft-, reise- und transportfähig gewesen sei. Abschiebungshindernisse hätten nicht bestanden. Über diese habe ebenfalls nicht der Haftrichter, sondern das Verwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Betroffenen auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen die Überstellung nach Italien am 24. Juli 2012 unanfechtbar zurückgewiesen.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn das Beschwerdegericht bereits über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4; Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2012, 37). Sie ist auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässig.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Der Feststellungsantrag ist zu Recht zurückgewiesen worden. Von der Begründung dieser Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Lemke Schmidt-Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.07.2012 - 934 XIV 308/12 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2012 - 2-29 T 238/12 -

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1 74 FamFG
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1 30 KostO
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1 123 VwGO

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