Paragraphen in XI ZB 24/20
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 24/20 BESCHLUSS vom 1. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:010822BXIZB24.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 18 in Konkretisierung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 22. März 2022 und in Höhe der Summe der aus den Gründen ersichtlichen Einzelwerte auf 629.265 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 18 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 18 (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) auf die Stufe bis 650.000 € festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 24. Mai 2022 hat der Prozessbevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 641.815 € unter gleichzeitiger Festsetzung der Einzelstreitwerte gemäß der von ihm beigefügten Tabelle festzusetzen.
II.
Aufgrund der Gegenvorstellung konkretisiert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass der Gegenstandswert 629.265 € beträgt. Der Senat ist von den Einzelwerten ausgegangen, die sich aus der folgenden Übersicht ergeben und die eine Berechnung der Haftungsanteile der einzelnen Auftraggeber ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, WM 2016, 254 Rn. 9 und 12). Diese entsprechen den im Senatsbeschluss vom 22. März 2022 aufgeführten Kostenquoten.
J. B. K. P. F. Br. Ka. O. H. L. Ha. W. He. S. T. Pe. M. Kr. E. G. Ge. A. C. Kl. Prof. Dr. Wa. We.
Dr. Wo.
Lo.
Wer. Ho.
D. N.
210.000 € 15.750 € 31.500 € 21.000 € 31.500 € 26.250 € 10.500 € 15.750 € 31.500 € 26.250 € 42.000 € 21.000 € 15.375 €
21.000 € 52.140 € 10.500 €
El. Wet. und Ka.
Le. (ErbG) Si. Wer. Ec. Fe.
10.500 €
15.750 € 21.000 €
4 Nur hinsichtlich der Beigetretenen O. , W.
, Pe.
und A. weichen die Einzelwerte von den Werten ab, die der Prozessbevollmächtigte in seiner Tabelle aufgeführt hat.
5 Bei der Beigetretenen O.
ist lediglich von einem Einzelwert von
21.000 € (und nicht von 40.160 €) auszugehen, weil die Beigetretene im Ausgangsverfahren nicht nur Schadensersatz wegen der Beteiligung an der streitgegenständlichen, sondern auch an einer anderen Fondsgesellschaft geltend gemacht hat. Der Einzelwert von 21.000 € ist der Streitwert, der auf die Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft entfällt.
6 Bei den Beigetretenen W. , Pe.
und A.
beruhen die Abweichungen darauf, dass sich der Senat bei den Einzelwerten an der von den Landgerichten vorgenommenen Streitwertfestsetzung in den übrigen Ausgangsverfahren orientiert hat.
Ellenberger Matthias Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2017 - 326 OH 1/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2020 - 13 Kap 4/18 - Dauber
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