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VIa ZB 30/23

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZB 30/23 BESCHLUSS vom 1. April 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:010425BVIAZB30.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Brenneisen und die Richter Messing, Dr. Katzenstein und Dr. F. Schmidt beschlossen: Die im Verhältnis zur Beklagten zu 2 erhobene Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 80.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. 2 Er erwarb im September 2018 von der vormaligen Beklagten zu 1 ein Wohnmobil, welches ihm im Mai 2019 übergeben wurde. Herstellerin des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Basisfahrzeugs ist die Beklagte zu 2. 3 Unter Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen hat der Kläger die vormalige Beklagte zu 1 unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch genommen und die Beklagte zu 2 unter deliktischen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung - nach vorherigem entsprechendem Hinweis - mit dem hier angegriffenen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Rechtsmittel sei nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechend begründet worden, weil die Berufungsbegründung sich mit der Argumentation des Landgerichts zum fehlenden Schaden im Sinne der §§ 823 ff., § 249 BGB nicht befasse. Die Berufung gegen die in den Vorinstanzen noch mitverklagte Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht in demselben Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil es bereits an einem Sachmangel fehle.

Hiergegen hat der Kläger "vorsorglich insgesamt Nichtzulassungsbeschwerde" und zugleich, soweit die Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 2 verworfen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Die gegen die Beklagte zu 1 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen. Der Kläger verfolgt in seiner Rechtsmittelbegründung sein Begehren allein gegen die Beklagte zu 2 weiter, und zwar in erster Linie im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde, in zweiter Linie im Rahmen der "vorsorglich eingelegten" Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (zur Umdeutung der - vorsorglich oder in erster Linie - eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NJW-RR 2015, 433 Rn. 9; Beschluss vom 26. März 2024 - VIa ZB 15/23, juris Rn. 3) ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angegriffene Beschluss weder den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch erschwert der Beschluss dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise und verletzt dadurch sein Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - II ZB 17/19, ZInsO 2022, 539 Rn. 5 mwN).

Der Geltendmachung dieser Ansprüche steht bereits der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37/21, ZfBR 2022, 356 Rn. 7, 10, jeweils mwN).

Die Rechtsbeschwerde rügt die den angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts tragende und bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Februar 2023 dargelegte Ansicht, die Berufungsbegründung des Klägers habe sich mit der Argumentation des Landgerichts zum fehlenden Schaden im Sinne der §§ 823 ff., § 249 BGB nicht befasst, als Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Nach ihrer Auffassung ergibt sich der erforderliche Angriff aus einem Satz auf Seite 8 der Berufungsbegründung des Klägers vom 2. November 2022 in Verbindung damit, dass die "Manipulation durch die Beklagte 2" auf Seite 19 dieser Berufungsbegründung "detailliert genannt" werde. Auf die von der Rechtsbeschwerde nunmehr herangezogene und zur unverzichtbaren Grundlage ihrer Beanstandung gemachte Passage auf Seite 8 der Berufungsbegründung hat sich der Kläger in seiner 84 Seiten umfassenden Stellungnahme vom 6. März 2023, die er auf den Hinweisbeschluss hin abgegeben hat, jedoch nicht bezogen.

C. Fischer Brenneisen Messing Katzenstein F. Schmidt Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.07.2022 - 23 O 1/22 OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.03.2023 - 3 U 212/22 (3 U 251/22 hinzuverbunden) -

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Paragraphen in VIa ZB 30/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 522 ZPO
3 574 ZPO
2 249 BGB
2 823 BGB
1 2 GG
1 20 GG
1 103 GG
1 520 ZPO

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