Paragraphen in 2 ARs 117/13
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 117/13 2 AR 67/13 BESCHLUSS vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Az.: 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 Amtsgericht - Schöffengericht - Köln Az.: 26 KLs 10 Js 440/11 - 25/12 Landgericht Wuppertal Az.: 10 Js 440/11 Staatsanwaltschaft Wuppertal Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2013 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln rechtshängige Verfahren 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 wird zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren 26 KLs 10 Js 440/11 - 25/12 verbunden.
Gründe: 1 Das Landgericht Wuppertal, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen. 2 Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3 Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Becker Berger Fischer Appl Ott
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