Paragraphen in 6 StR 529/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 529/21 BESCHLUSS vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR529.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass sich der Betrag auf 32.985 Euro beläuft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat, um jeden Nachteil des Angeklagten auszuschließen, von den aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlösen in Höhe von 33.040 Euro den Wert des sichergestellten Bargelds (55 Euro) abgezogen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2021 – 6 StR 403/20).
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bamberg, 30.06.2021 - 31 KLs 2106 Js 18293/20
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