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I R 29/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.9.2012, I R 29/12 Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung der behaupteten Aufgabe zur Post Tatbestand I. Die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 16. Februar 2012 4 K 1130/10 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 20. März 2012 zugestellt. Die --vom FG zugelassene-- Revision ist mit Schriftsatz vom 5. April 2012 per FAX eingelegt, jedoch innerhalb der zweimonatigen Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO), die am Montag, den 21. Mai 2012 geendet hatte (vgl. § 53, § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), nicht begründet worden.

Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22. Mai 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Revisionsbegründung nicht vorliege, und zugleich auf die Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin geltend gemacht, dass die --in Kopie beigefügte-- Revisionsbegründung mit Schreiben vom 26. April 2012 dem Bundesfinanzhof (BFH) zugesandt worden sei. Weiter heißt es u.a. wörtlich: "Ausweislich unseres Postausgangsbuches wurde das entsprechende Schreiben (sic: Revisionsbegründung) am 27. April 2012 durch die in unserem Hause zuständige Büroangestellte zur Post gegeben. Als Beweis fügen wir diesbezüglich eine Kopie unseres Postausgangsbuches bei. ... Wie in unserem Hause üblich, ist der Brief, in den von unserer Niederlassung ... ca. 500 m entfernten Postkasten geworfen worden. Erst durch Ihr Schreiben vom 22. Mai 2012 ... wurde uns bekannt, dass die Revision offenkundig bisher nicht in Ihrem Hause vorliegt." Entscheidungsgründe II. Die Revision ist zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO), da die Klägerin die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gegeben sind.

1. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zur Begründung des Antrags sind die hierfür erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).

a) Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit der unverschuldeten Fristversäumnis (Senatsbeschluss vom 27. März 1986 I R 189/85, BFH/NV 1987, 720; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 42). Deshalb ist, wenn --wie vorliegend-- der Wiedereinsetzungsantrag auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks gestützt wird, im Einzelnen darzulegen und durch die Vorlage präsenter Beweismittel, zu denen auch die Versicherung an Eides statt gehört (§ 294 ZPO i.V.m. § 155 FGO), glaubhaft zu machen, wann, von wem und in welcher Weise das in Frage stehende Schriftstück zur Post gegeben wurde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 25. Mai 2011 VIII R 25/09, BFH/NV 2011, 1289; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 37, 42, m.w.N.).

b) Hieran fehlt es im Streitfall erkennbar. Der Vortrag lässt nicht nur jede Darlegung der Büroorganisation zur Fristenkontrolle (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 533) sowie zu den Einzelheiten der Postversendung vermissen. Zudem wird die "zuständige Büroangestellte", die die Revisionsbegründung zur Post gegeben haben soll, nicht namentlich benannt und demgemäß der --ohnehin lückenhafte-- Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (vgl. auch insoweit BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1987, 720, sowie in BFH/NV 2002, 533).

c) Anderes ergibt sich nicht aus dem BFH-Urteil vom 13. November 1996 X R 30/96 (BFH/NV 1997, 253), nach dem auch ein "Portobuch" als Nachweis für die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes geeignet sein kann, wenn die Eintragungen zweifelsfrei erkennen lassen, dass an dem Tag der Eintragung der fristwahrende Schriftsatz in der betreffenden Streitsache zur Post gegeben worden ist. Dem dieser Entscheidung zugrunde liegende Wiedereinsetzungsantrag ist sowohl im Hinblick auf die Organisation des Postausgangs sowie der Fristenkontrolle lückenlos begründet und der Tatsachenvortrag u.a. durch die eidesstattliche Versicherung der zuständigen Rechtsanwaltsgehilfin belegt worden. Im Streitfall hat die Klägerin hingegen --wie ausgeführt-- solche Umstände weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat. Demgemäß ist es auch ausgeschlossen, den Eintragungen in das Postausgangsbuch ihres Prozessbevollmächtigten einen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichenden Beweiswert zuzumessen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1289).

2. Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 126 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 FGO).

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