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IV ZR 79/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 79/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Oktober 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. September 2014 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 12. Juli 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.395,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 92,80 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 47% und die Beklagte 53%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.581,44 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am 11. Februar 2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200 € vorgesehen. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 (IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 1-7) verwiesen. Die Beklagte entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinbarung 12 Teilzahlungen á 126,90 €, insgesamt 1.522,80 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 € für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskosten sowie Mahnkosten. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 € begehrt. Sie erklärte in der Klagerwiderung vom 29. Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung.

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 14. Mai 2014 Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70 € nebst Mahnkosten zu zahlen (aaO Rn. 10-19). Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umgehung dar. Auch verletze sie nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge weiter den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Die Beklagte habe die Kostenausgleichsvereinbarung schließlich nicht wirksam widerrufen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25).

2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen Einwände geprüft, sieht indessen keine Veranlassung zur Änderung seiner Rechtsprechung.

Die Beklagte war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29. Januar 2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 € lediglich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 1.395,90 € (11 Raten á 126,90 €) nebst Zinsen und anteiliger Rechtsanwaltskosten zu. Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34 € verlangt, ist die Klage mithin in Höhe von 2.581,44 € (3.977,34 € abzüglich 1.395,90 €) nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Mayen Lehmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Hameln, Entscheidung vom 12.07.2013 - 20 C 370/12 (2a) LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2013 - 2 S 36/13 -

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Häufigkeit Paragraph
4 307 BGB
2 169 VVG
1 171 VVG
1 91 ZPO
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