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4 StR 56/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 56/16 BESCHLUSS vom 17. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:170316B4STR56.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 2015 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. 4. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Angeklagten vom 19. November 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. November 2015 ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie eine Einziehungsund Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge und einer Verfahrensbeanstandung begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag der Adhäsionsklägerin nur teilweise entsprochen. Mit Blick auf die Regelung des § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ist daher in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der Klageforderung von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10).

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte von den durch ihr Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

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