Paragraphen in 3 StR 374/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 374/22 BESCHLUSS vom 25. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve- Auswärtige Strafkammer in Moers, 25.05.2022 - 223 KLs - 501 Js 605/21 - 17/21 ECLI:DE:BGH:2023:250123B3STR374.22.1
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