Paragraphen in I ZA 5/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 5/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:191021BIZA5.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 20. Juli 2021 als Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 2021 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 2021 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN).
Koch Feddersen Löffler Odörfer Schwonke Vorinstanzen: AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 12.04.2021 - 24 C 984/20 LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.06.2021 - 21 T 25/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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