• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZB 9/21

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 69/21 IV ZB 9/21 BESCHLUSS vom 30. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:301121BIVZR69.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust beschlossen:

1. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird für von den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolgern des nach Begründung der Beschwerde verstorbenen früheren Beklagten und Beschwerdeführers aufgenommen erklärt, nachdem sie mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Oktober 2021 zur Aufnahme aufgefordert worden sind und bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist keine Aufnahmeerklärung abgegeben haben (vgl. BAG, BAGE 159, 34).

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 5. Zivilsenat - vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4. Die von dem früheren Beklagten hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde ist infolge der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos.

Streitwert: 300.000 €

Mayen Dr. Bommel Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Rust Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 18.02.2016 - 8 O 140/13 OLG München, Entscheidung vom 16.04.2019 - 5 U 565/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZB 9/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von IV ZB 9/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZB 9/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum