Paragraphen in 6 StR 274/21
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2 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 274/21 BESCHLUSS vom 28. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:280721B6STR274.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Zwar begegnet die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung angestellte strafschärfende Erwägung, das außergerichtliche Bestreiten der Missbrauchsvorwürfe durch den in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten habe zu einer vorhersehbaren familiären Isolation der Nebenklägerin geführt, aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit dem prozessualen Verteidigungsverhalten des Angeklagten rechtlichen Bedenken. Der Senat kann aber mit Blick auf die Höhe der rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen ausschließen, dass die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.
2. Zu den von der Revision erhobenen Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO: Die Ausführungen des Generalbundesanwalts, die sich auf Fälle der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) beziehen, gelten entsprechend auch für Fälle, in denen das Gericht unter Beweis gestellte Tatsachen für bereits erwiesen erachtet hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 244 Rn. 57).
Sander Tiemann Schneider Fritsche Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 18.12.2020 - 12 KLs 11/20 Feilcke
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