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IX ZB 16/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 16/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2016:140616BIXZB16.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 14. Juni 2016 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insolvenzantragsverfahrens" vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Schreiben des Schuldners vom 15. Januar 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Der Senat legt den "Antrag auf einstweilige Einstellung des Insolvenzantragsverfahrens" als Anregung des Schuldners aus, vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Da eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, scheiden solche Anordnungen aus.

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen:

AG Magdeburg, Entscheidung vom 28.09.2015 - 340 IN 255/15 (351) LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.12.2015 - 3 T 608/15 (240) -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 575 ZPO
1 7 InsO
1 78 ZPO
1 522 ZPO
1 570 ZPO
1 574 ZPO
1 577 ZPO

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1 7 InsO
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