Paragraphen in 2 ARs 96/15
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 96/15 2 AR 48/15 BESCHLUSS vom 16. April 2015 in der Strafsache gegen Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14 Amtsgericht Cuxhaven Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.
Vorsitzender Richter am BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschrift gehindert.
Krehl Eschelbach Krehl Zeng Ott
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