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V B 66/15

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.7.2016, V B 66/15 Anforderungen an die Übertragung auf den Einzelrichter Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2015 12 K 3845/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte mit ihrer beim Finanzgericht (FG) am 23. November 2012 eingegangenen Klage geltend, dass der ihr erteilte Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 26. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012 nebst des hierzu ergangenen Zinsbescheids ebenso rechtswidrig sei wie die Ablehnung eines Billigkeitsantrags durch Bescheid vom 17. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012. Zur Erstellung der Klagebegründung beantragte sie Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) teilte mit, dass es nur seine eigenen Akten, nicht aber auch die Akten anderer Behörden übersende. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. März 2013 gemäß § 86 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Oberfinanzdirektion (OFD) ..., das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes ... und das Bundesfinanzministerium zur Vorlage der Akten aufzufordern, die das Verfahren der Klägerin, insbesondere den Billigkeitsantrag der Klägerin, betreffen. Zur Begründung wies die Klägerin darauf hin, dass diese Oberbehörden an der Entscheidung über ihren Billigkeitsantrag beteiligt gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 beantragte die Klägerin die Beiladung der OFD ..., des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft des Landes ... und des Bundesfinanzministeriums.

Das FG beschloss am 10. Juni 2015 die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO und übersandte am 11. Juni 2015 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015. Aufgrund der mündlichen Verhandlung wies das FG die Klage gegen den Zinsbescheid als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet ab.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Es liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 FGO sind gegeben, da das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

a) Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO kann zu einem Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO führen. Dies kommt bei einer willkürlichen Übertragung auf den Einzelrichter in Betracht. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Rechtsstreit auf den Einzelrichter bereits vor dem Eingang der letzten Schriftsätze übertragen wird. Denn der Senat kann über die Übertragung schon dann entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Hierfür genügt nach allgemeiner Auffassung der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 2004 IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078, unter II.6.; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 6 FGO Rz 14; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 6 FGO Rz 31, und Müller-Horn in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 6 FGO Rz 33).

b) Im Streitfall hatte der Senat des FG den Rechtsstreit auf den Einzelrichter bereits vor dem Eingang der Klagebegründung übertragen. Es kann unerörtert bleiben, ob bereits jegliche Übertragung auf den Einzelrichter als Verstoß gegen § 6 FGO i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO anzusehen ist. Bleibt die Klagebegründung z.B. trotz einer Fristsetzung nach § 79b FGO aus, kann eine Übertragung auf den Einzelrichter sachgerecht sein. Anders ist es im Streitfall, in dem die Klägerin einen Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO gestellt und ausdrücklich angekündigt hatte, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen.

c) Folge der Unwirksamkeit der Einzelrichterübertragung war, dass weiterhin der Vollsenat als der für die Entscheidung des Streitfalls zuständige gesetzliche Richter anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 X B 118/12, BFH/NV 2013, 750).

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Dabei macht der Senat von der Möglichkeit einer Zurückverweisung des vom FG dem Einzelrichter übertragenen Rechtsstreits an den Vollsenat Gebrauch (vgl. zu § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO BFH-Urteile vom 15. April 1996 VI R 98/95, BFHE 180, 509, BStBl II 1996, 478, unter 3.; vom 30. November 2010 VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449, unter II.4., und in BFH/NV 2013, 750).

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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