Paragraphen in XI ZR 639/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 639/20 BESCHLUSS vom 16. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:160321BXIZR639.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 6. November 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). In diesen Beschlüssen hat der Senat auch bereits die von dem Kläger unter Hinweis auf das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg vom 30. Dezember 2020 (2 O 238/20, juris) aufgeworfenen Fragen beantwortet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 22.000 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.06.2020 - 22 O 26/20 OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.2020 - 13 U 142/20 -
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