Paragraphen in 6 StR 51/20
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1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 51/20 BESCHLUSS vom 21. April 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Einziehung des PC-Towers STRIX, Nr. 1547 FD25830300980 mit Ausnahme der Festplatte, auf der sich die kinderpornographischen Videodateien befinden, abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander von Schmettau Schneider Fritsche König ECLI:DE:BGH:2020:210420B6STR51.20.0
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1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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