Paragraphen in 5 StR 276/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
1 | 46 | RVG |
1 | 400 | StPO |
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1 | 46 | RVG |
2 | 397 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 276/24 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR276.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt D. aus L.
zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am
6. November 2024 erforderlich ist.
Gründe:
Der Antragsteller hat als beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 6. November 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Strafzumessung nicht isoliert angreifen können (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenkläger bestehen, was die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers begründet (BGH, Beschluss vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Kiel, 27.11.2023 - 2 KLs 500 Js 71649/22 (2)
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2 | 397 | StPO |
1 | 46 | RVG |
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