• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZR 236/14

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 236/14 BESCHLUSS vom 9. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 9. Zivilsenat vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin,

dass sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der Beweisantritt des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom

7. November 2013 nicht lediglich auf das Vorhandensein von Schimmel schon bei Kaufvertragsschluss, sondern auch auf die Kenntnis des Zeugen D.

von dem Schimmelbefall bezog.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG führt aber dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materiellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderes Urteil hätte ergehen können (Senat, Urteil vom

18. Juli 2003 - NJW 2003, 3205, 3206, siehe Rn.15). So liegt der Fall hier. Die Zurückweisung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Er war als neues Vorbringen zu bewerten, weil er erstinstanzlich in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthalten und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen war (§ 296a Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung des Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lagen nicht vor, weil dem Landgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Insbesondere handelte es sich bei der Frage der Arglist der Beklagten um keinen Gesichtspunkt, den der Kläger erkennbar übersehen hatte und zu dem das Landgericht Gelegenheit zur Äußerung hätte geben müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Eine Berücksichtigung des Beweisantrags gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus, weil der Kläger im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten den Beweis bereits vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte antreten müssen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 46.400 €.

Stresemann Brückner Schmidt-Räntsch Göbel Roth Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.11.2013 - 29 O 27053/11 OLG München, Entscheidung vom 30.09.2014 - 9 U 4946/13 Bau -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZR 236/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 531 ZPO
1 103 GG
1 97 ZPO
1 139 ZPO
1 296 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 97 ZPO
1 139 ZPO
1 296 ZPO
2 531 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von V ZR 236/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZR 236/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum