Paragraphen in 3 StR 290/21
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2 | 344 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 290/21 BESCHLUSS vom 7. September 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u. a.
ECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR290.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision ist als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet worden ist.
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 27. April 2021 Revision eingelegt und ausgeführt, das Rechtsmittel werde ʺauf den Rechtsfolgenausspruch beschränktʺ. Mit weiterem Schreiben vom 28. Juni 2021 hat er beantragt, ʺdas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2021 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer zu verweisenʺ.
Den Schriftsätzen des Verteidigers ist zwar zu entnehmen, dass die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden soll. Hingegen ergibt sich hieraus nicht, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm des Verfahrens oder der falschen Anwendung materiellen Rechts angefochten wird. Auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge ist darin nicht zu erkennen. Denn ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1996 - 3 StR 132/96, juris Rn. 3; vom 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05, juris Rn. 2 f., jeweils mwN). Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt vielmehr voraus, dass die Revision allein oder neben der Verfahrensrüge zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (BGH, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 3 StR 132/96, aaO mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Berg Kreicker Wimmer Voigt Paul Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 22.04.2021 - 020 KLs - 40 Js 10246/20 - 23/20
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