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IX ZB 30/21

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 30/21 BESCHLUSS vom 29. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:290721BIXZB30.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer und Röhl am 29. Juli 2021 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2021 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die vom Beklagten innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr form- und fristgerecht eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert,

die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten. Weder bestehen gegenwärtig Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Beklagten, noch begründet Mittellosigkeit ein fehlendes Verschulden. Zwar ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Dies setzt aber voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; st. Rspr.). Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte hat auch nicht auf die unveränderte Fortgeltung früher eingereichter Erklärungen Bezug genommen. Eines gerichtlichen Hinweises auf diese Erfordernisse bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag aufgrund der zahlreichen von ihm bereits durchgeführten Verfahren kennt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat aber auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der vom Gericht verlängerten Frist begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach der zuvor erfolgten Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren konnte das Berufungsgericht nicht gewähren, weil der Beklagte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 ZPO) und die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schied im Übrigen auch deswegen aus, weil der Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung nicht unverschuldet versäumt hat (§ 233 Satz 1 ZPO). Er musste mit einer Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe schon deshalb rechnen,

weil er dem Antrag eine nur unvollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und lediglich ungeordnete und unvollständige Belege beigefügt hatte. Anhaltspunkte für eine aktuelle Prozessunfähigkeit des Beklagten bestanden und bestehen nicht.

3. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde zu verwerfen sein wird, wenn sie nicht zurückgenommen wird.

Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.11.2020 - 5 O 558/18 OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2021 - 17 U 124/20 -

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