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17 W (pat) 26/17

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/17 Verkündet am 26. Februar 2019

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 112 168.9 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 25. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung

„Verfahren zur Erstellung eines Online-Shops“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 21. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass die Lehre des damals geltenden Patentanspruchs 1 vom Patentschutz ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Beschluss ist die am 23. März 2017 eingegangene Beschwerde gerichtet.

Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-7 vom 25. Februar 2019;

- gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1-8 vom 8. Februar 2019; ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 der Anmelderin Gelegenheit zur Einreichung einer angepassten Beschreibung zu geben.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (hier mit einer denkbaren Gliederung, sowie der Korrektur zweier offensichtlicher Fehler in den Merkmalen M4 und M7 versehen) lautet:

1. M1 Verfahren zur Erstellung eines Online-Shops, bei welchem durch ein auf einer Anzeigeeinrichtung anzeigbares Produkt oder eine anzeigbare Produktkategorie auf der zu bildenden Website ein Link zu einer Suchmaschine bereitgestellt wird M2 und beim Auswählen dieses Produkts oder dieser Produktkategorie auf dieser Website die Suchmaschine aufgerufen wird und weitere Unterkategorien und/oder eine vorbestimmte Anzahl von in wenigstens einer Datenbank enthaltenen abrufbaren Produkte angezeigt werden, M3 wobei in einem wiederholbaren Folgeschritt von den angezeigten Produkten ein Produkt auswählbar ist und M4 ein diesem ausgewählten Produkt zugeordneter Kennzahlencode ausgelesen wird, der aus den bildspezifischen Merkmalen Merkmalen der Abbildung des Produkts gebildet ist, M5 wobei anhand des Kennzahlencodes des ausgewählten Produkts eine Ähnlichkeit zu den anderen abrufbaren Produkten anhand derer Kennzahlencodes ermittelt wird und M6 anschließend eine vorbestimmte Anzahl der als ähnlich ermittelten Produkte auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt wird, wobei die Anzeige der ermittelten Produkte zumindest die lesbare Vertriebsadresse für das ausgewählte Produkt enthält, und die für die Anzeige manuell ausgewählten Produkte gespeichert und/oder auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt werden, und M7 wobei in der wenigstens einen Metadatenbank unabhängig von einer Anfrage laufend die zu erstellenden oder erstellten Kennzahlencodes von Pro- ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 dukten aus dem gesamten Word Wide Webs World Wide Web gespeichert werden und nur die Metadatenbank bei einer Suche abgerufen wird.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag (hier mit einer denkbaren Gliederung, der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in Merkmal M7 und der Kennzeichnung des Unterschieds zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

1. M1 Verfahren zur Erstellung eines Online-Shops, bei welchem durch ein auf einer Anzeigeeinrichtung anzeigbares Produkt oder eine anzeigbare Produktkategorie auf der zu bildenden Website ein Link zu einer Suchmaschine bereitgestellt wird M2 und beim Auswählen dieses Produkts oder dieser Produktkategorie auf dieser Website die Suchmaschine aufgerufen wird und weitere Unterkategorien und/oder eine vorbestimmte Anzahl von in wenigstens einer Datenbank enthaltenen abrufbaren Produkte angezeigt werden, M3 wobei in einem wiederholbaren Folgeschritt von den angezeigten Produkten ein Produkt auswählbar ist und M4* ein diesem ausgewählten Produkt zugeordneter Kennzahlencode ausgelesen wird, der aus den bildspezifischen Merkmalen und den beschreibungsspezifischen Merkmalen der Abbildung des Produkts gebildet ist, M5 wobei anhand des Kennzahlencodes des ausgewählten Produkts eine Ähnlichkeit zu den anderen abrufbaren Produkten anhand derer Kennzahlencodes ermittelt wird und M6 anschließend eine vorbestimmte Anzahl der als ähnlich ermittelten Produkte auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt wird, wobei die Anzeige der ermittelten Produkte zumindest die lesbare Vertriebsadresse für das ausgewählte Produkt enthält, und die für die Anzeige manuell ausgewählten Produkte gespeichert und/oder auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt werden, und M7 wobei in der wenigstens einen Metadatenbank unabhängig von einer Anfrage laufend die zu erstellenden oder erstellten Kennzahlencodes von Pro- ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 dukten aus dem gesamten Word Wide Webs World Wide Web gespeichert werden und nur die Metadatenbank bei einer Suche abgerufen wird.

Vom Senat wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1: DE 198 49 354 A1.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag unzulässig erweitert ist (§ 38 PatG) und in der Fassung nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG). Ob der jeweils geltende Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag generell von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG), kann dahinstehen.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Erstellung eines Online-Shops (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002][0004]) sei es heutzutage üblich, Produkte über Online-Shops im Internet anzubieten. In der Regel erfolge die Anzeige der angebotenen Produkte nach der manuellen und umständlichen Eingabe eines Suchbegriffs über die Tastatur. Die daraufhin angezeigten Produkte könnten ausgewählt und mit näheren Informationen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt werden. Auch sei es bekannt, dass die Anzeige der angebotenen Produkte eine Schaltfläche aufweist, über die ähnliche Produkte angezeigt werden. Bei den ähnlichen Produkten handele es sich aber um eine beschränkte Auswahl von Produkten, die ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 über den angewählten Online-Shop verfügbar sind. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass bestimmte Produkte nicht gefunden oder angezeigt werden, obwohl sie eine große Ähnlichkeit mit dem zuerst ausgewählten Produkt haben. Häufig sei diese Suche nach ähnlichen Produkten auch nur einmal ausführbar. Außerdem sei die Bereitstellung eines solchen Online-Shops relativ zeitaufwändig, da die verfügbaren Angebote kategorisiert werden müssen, damit sie aufgrund einer entsprechend Anfrage angezeigt werden können. Die Anzahl der angezeigten Produkte sei daher häufig begrenzt.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Erstellung eines Online-Shops zu schaffen, mit dem ein umfassender Online-Shop schnell aufgebaut werden kann. Insbesondere soll der Nutzer des Online-Shops Zugriff auf eine nicht vorher begrenzte Anzahl von Produkten haben und möglich sein, nahezu alle im Internet verfügbaren Angebote entsprechend der Suchanfrage anzuzeigen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe ist gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren zur Erstellung eines Online-Shops vorgesehen. Dabei wird auf einer Anzeigeeinrichtung ein Produkt oder eine Produktkategorie angezeigt, wobei die Anzeige auf der zu bildenden Webseite des Online-Shops erfolgt. Zu dem angezeigten Produkt bzw. zu der angezeigten Produktkategorie ist ein Link zu einer Suchmaschine in die Webseite eingebunden (Merkmal M1). Wird das Produkt bzw. die Produktkategorie auf der Website ausgewählt, bspw. durch Anklicken, so wird die Suchmaschine aufgerufen und weitere Unterkategorien und/oder eine vorbestimmte Anzahl von in wenigstens einer Datenbank enthaltenen abrufbaren Produkte werden angezeigt (Merkmal M2). Von diesen Produkten bzw. dieser Produktkategorie kann in einem oder mehreren Schritten ein Produkt ausgewählt werden (Merkmal M3). Anschließend wird ein Kennzahlencode ausgelesen der dem ausgewählten Produkt zugeordnet ist, wobei der Kennzahlencode aus bildspezifischen Merkmalen der Abbildung des Produkts gebildet ist (Merkmal M4).

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 Anhand dieses Kennzahlencodes wird eine Ähnlichkeit zu den anderen abrufbaren Produkten anhand derer Kennzahlencodes ermittelt (Merkmal M5). Daraufhin wird eine vorbestimmte Anzahl der als ähnlich ermittelten Produkte auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt, wobei die Anzeige zumindest die lesbare Vertriebsadresse umfasst. Zusätzlich werden die manuell ausgewählten Produkte (s. Merkmal M3) gespeichert und/oder auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt (Merkmal M6). Für die Suche, d.h. für die Auswahl und für die Ermittlung der Ähnlichkeit wird dabei nur auf eine Metadatenbank zugegriffen. In dieser Metadatenbank werden unabhängig von einer Anfrage laufend die zu erstellenden bzw. die erstellten Kennzahlencodes von Produkten aus dem gesamten Internet gespeichert (Merkmal M7).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag nur durch die Ergänzung, wonach der Kennzahlencode, der dem ausgewählten Produkt zugeordnet ist, aus den bildspezifischen Merkmalen und den beschreibungsspezifischen Merkmalen der Abbildung des Produkts gebildet ist (Merkmal M4*).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Erstellung eines Online-Shops zu realisieren, ist ein Informatiker oder Programmierer mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Webanwendungen – insbesondere im Bereich der Implementierung und Vernetzung von Internet-Verkaufsplattformen – anzusehen.

2. Der Hauptantrag ist nicht gewährbar, da der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert ist.

2.1 Das Merkmal M4 lautet: „und ein diesem ausgewählten Produkt zugeordneter Kennzahlencode ausgelesen wird, der aus den bildspezifischen Merkmalen der Abbildung des Produkts gebildet ist“.

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 Damit ist beansprucht, dass der Kennzahlencode ausschließlich aus den bildspezifischen Merkmalen gebildet wird.

2.2 Dass die Bildung des Kennzahlencodes einzig auf Basis der bildspezifischen Merkmale erfolgen soll, ist in der Anmeldung jedoch nicht offenbart. Das Merkmal M4 stellt somit eine unzulässige Erweiterung dar.

Im ursprünglichen Anspruch 1 und in der ursprünglichen Beschreibung (bspw. Absatz [0006]) ist angegeben, dass ein diesem ausgewählten Produkt zugeordneter Kennzahlencode ausgelesen wird, der aus den bildspezifischen Merkmalen und den beschreibungs-spezifischen Merkmalen der Abbildung des Produkts gebildet ist. Im Detail ist in den ursprünglichen Unterlagen weiter ausgeführt, dass der Kennzahlcode die bildspezifischen Merkmale und die beschreibungsspezifischen Merkmale an vorbestimmbaren Platzhalterstellen enthält (bspw. Anspruch 6, Absatz [0015]).

Der Fachmann, der diese Offenbarung las, hätte nicht erwarten können, dass die Bildung eines Kennzahlencodes allein aus den bildspezifischen Merkmalen von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst werde oder zumindest umfasst werden könnte und somit mit zur Erfindung gehören sollte (vgl. Busse, PatG, 8. Auflage (2016), § 38 Rn. 19).

2.3 Die Anmelderin stellt in Ihrer Eingabe vom 25. Februar 2019 (Abschnitt III.) in Bezug auf die Offenbarung des geänderten Merkmals dar, dass die Bildung des Kennzahlencodes nur aus bildspezifischen Merkmalen vom Fachmann mitgelesen werde und grundsätzlich selbstverständlich sei. Darüberhinaus sei in der Offenlegungsschrift (Absatz [0018]) ausdrücklich erwähnt, dass es auf die bildliche oder die begriffliche Beschreibung ankommt.

Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden.

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 Die Bildung des Kennzahlencodes nur aus den bildspezifischen Merkmalen ist aus den ursprünglichen Unterlagen nicht „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument). Auch bei Zugrundelegung, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken (vgl. BGH GRUR 2015, 976 – Einspritzventil), ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass aus den ursprünglichen Unterlagen die beanspruchte Bildung des Kennzahlencodes nur aus den bildlichen Merkmalen vom Fachmann mitgelesen wird oder selbstverständlich ist.

Der von der Anmelderin angegebene Absatz [0018] der Offenlegungsschrift lautet: „Gemäß einer weiteren Ausführungsform der Erfindung ist dann vorgesehen, dass die bildliche Darstellung und/oder dessen Beschreibung des für den Link ausgewählten Produkts oder der Produktkategorie für die individuelle Anzeige auf der Website des Online-Shops verändert werden können, ohne dass der zugeordnete Kennzahlencode verändert wird. Der Betreiber des neuen Online-Shops kann somit seine Darstellung für die angebotene Suche nach individuellen Gesichtspunkten gestalten. Dass er dabei auf die Suchmaschine gemäß der Erfindung zurückgreift, ist für den Nutzer letztlich nicht erkennbar.“ Damit ist jedoch eindeutig offenbart, dass der Kennzahlencode, der dem Produkt oder der Produktkategorie zugeordnet ist, nicht verändert wird. Es ist lediglich möglich für die individuelle Anpassung der Anzeige die bildliche Darstellung und/oder die Beschreibung zu verändern um die Anzeige anders zu gestalten. Demnach erfolgt die Änderung der bildlichen Beschreibung und/oder des Textes für die Anpassung der Darstelllung. Dies bedeutet, dass mit den geänderten Werten der dem Produkt zugeordnete (ursprüngliche) Kennzahlencode verglichen wird, um eine individuelle Anpassung der Darstellung, wie es z. B. die Reihenfolge der Anzeige sein könnte, zu ermöglichen. Das Auslesen des Kennzahlencodes, welcher aus den bildspezifischen und den beschreibungsspezifischen Merkmalen gebildet ist (M4) ist hiervon nicht betroffen.

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0

2.4 Mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

3. Der Hilfsantrag ist zumindest deswegen nicht gewährbar, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1 Als nächstkommender Stand der Technik wird die Druckschrift D1 angesehen.

Die D1 (Sp. 3 Z. 30-36) geht von derselben Aufgabe aus wie die vorliegende Anmeldung.

In der D1 ist zur Lösung diese Aufgabe ein Verfahren zur datenbankgestützten Selektion von Produkten für E-Commerce-Anwendungen im Internet (Anspruch 1) angegeben. Dieses Verfahren basiert auf einer Standardsoftware (Sp. 1 Z. 40-42), welche ebenfalls das Betreiben eines E-Commerce-Systems ermöglicht (erster Teil Merkmal M1). Der Shop bietet dem Kunden in einer ersten Anzeige die Auswahl der Warengruppen (Sp. 2 Z. 6-7) an und nach Auswahl einer dieser Warengruppen wird eine weitere Auswahl dieser Gruppe (Unterkategorie) angezeigt (Sp. 2 Z. 12-15). In der angezeigten Gruppe erfolgt durch Auswahl eines Links (d. h. durch ein Anklicken) die Weiterleitung zu der Anzeige einer Produktauswahlliste (Sp. 2 Z. 22-29). In der Produktauswahlliste werden zusätzliche Informationen, wie bspw. ein Bild, der Name, eine Beschreibung, zu den Produkten angezeigt (Sp. 2 Z. 27-29) und es kann ein Produkt ausgewählt werden (Sp. 2 Z. 29-32). Dabei sind sämtliche Daten, wie Warengruppen, Gruppen und Produkte, in einer Datenbank gespeichert, die den gesamten Produktkatalog abbildet (Sp. 1 Z. 54-55). Somit ist aus der D1 eine mehrstufige hierarchische Suche nach Produkten in einer verlinkten bzw. verknüpften Datenbank gezeigt, wobei die Produkte nicht nur in Form eines beschreibenden Textes sondern auch in Form eines Bildes angezeigt werden und ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 eine Auswahl eines Produkts möglich ist (restlicher Teil von Merkmal M1, Merkmale M2 und M3).

Bereits in der Produktauswahlliste der D1 werden zusätzliche Informationen zu dem Produkt (z. B. Bild, Name, Preis, Beschreibung) angezeigt (Sp. 2 Z. 27-29). Darüberhinaus werden nach der Auswahl eines Produkts noch weitere detailliertere Informationen, wie bspw. ein Produktdatenblatt, angezeigt (Sp. 2 Z. 29-32), wobei alle angezeigten Informationen aus der Datenbank stammen (Sp. 1 Z. 5455). Die besonderen Eigenschaften, d. h. der Aufbau einer Datenbank sowie die Verwendung einer Datenbank waren dem Fachmann hinlänglich bekannt. So ist eine Datenbank „redundanzfrei“ und somit ist jeder Eintrag (jede Information) nur einmal vorhanden und jedem der Einträge ist eine ID (ein Schlüssel bzw. ein Primärschlüssel) zugeordnet. Die Verknüpfung der Einträge bzw. deren Beziehungen (1:n, m:n usw.) werden mit Hilfe der Schlüssel in einer Zuordnungstabelle abgebildet. Die Schlüsselfolge in der Zuordnungstabelle stellt somit einen geordneten Datensatz (Folge von Daten, Zahlen oder Buchstaben) dar, die aus den Einträgen, d. h. den Merkmalen der Produkte, gebildet wird. Dieser Datensatz entspricht aus fachmännischer Sicht dem beanspruchten Kennzahlencode, der ebenfalls in Form eines Datensatzes vorliegt (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0007]). Übertragen auf das in der D1 (Sp. 2 Z. 6-25) gezeigte Beispiel würde der Fachmann demnach der Warengruppe einen ersten Schlüssel, der Gruppe (Untergruppe) einen zweiten Schlüssel und der Kategorie einen dritten Schlüssel zuordnen. Für die Suche innerhalb der Datenbank werden nicht die einzelnen Einträge durchsucht, sondern nur die zugeordneten Schlüssel, wodurch das Ergebnis der Suche alle verknüpften Einträge umfasst. Entsprechend dem Beispiel der D1 (Sp. 2 Z. 6-25) wird somit die Warengruppe, die Gruppe und alle mit dieser Gruppe verknüpften Kategorien („schnurgebundene Telefone“) anhand der Schlüsselfolge in der Zuordnungstabelle ermittelt. Damit entnimmt der Fachmann der D1 das Ermitteln und Auslesen der Schlüsselfolge und die anschließende Zuordnung und Anzeige der zur Schlüsselfolge passenden Einträge. Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu Merkmal M4*.

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 Weiterhin ist in der D1 eine Vergleichsfunktion für die Suche nach ähnlichen Produkten beschrieben (Sp. 5 Z. 12-33). Hierfür werden die gewünschten Parameter (Attribute) des Produkts eingegeben und diese mit den gespeicherten Parametern aller Produkte der Datenbank verglichen (Sp. 5 Z. 20-30). Dabei erfolgt der Vergleich, d. h. die Suche, in der Datenbank, wie oben angegeben, über die Schlüsselfolge (Datensatz) welche dem beanspruchten Kennzahlencode entspricht (Merkmal M5).

Nach dem Vergleich bzw. nach der Ermittlung der ähnlichen Datensätze werden die Ergebnisse in eine Liste eingetragen und dem Benutzer in einem speziell dafür vorgesehenen Feld angezeigt (Sp. 5 Z. 31-37, Sp. 4 Z. 62-68). Dabei werden in diesem Feld die Eigenschaften des Produkts, wie bspw. Name, Farbe (Sp. 7 Z. 13), und u. U. weitere Produktinformationen (vgl. Sp. 2 Z. 27-29) angezeigt. Die Beschränkung der Anzahl der angezeigten Produkte (vorbestimmte Anzahl), unter Berücksichtigung der Eigenschaften der grafischen Oberfläche (Sp. 4 Z. 62-69), der Größe der Anzeige und der Lesbarkeit, stellt dabei eine übliche Vorgehensweise bei der Programmierung einer Benutzeroberfläche dar und erfordert kein erfinderisches Zutun (erster Teil von Merkmal M6). Weiter ist die Möglichkeit beschrieben (Sp. 2 Z. 40-50), dass ein ausgewähltes Produkt in einem Speicher (Warenkorb) bis zu einem späteren Aufruf oder bis zum Löschen abgelegt werden kann (restlicher Teil von Merkmal M6).

Schließlich ist auch die Verwendung einer Datenbank in der sämtliche Daten, wie Warengruppen, Gruppen und Produkte, gespeichert sind und auf die bei einer schrittweisen Suche zugegriffen wird, gezeigt (Sp. 1 Z. 54-55, Sp. 2 Z. 1-25). Im Hinblick auf die Forderung nach einer besseren und schnelleren Vergleichsmöglichkeit (Sp. 3 Z. 36-38) wird sich der Fachmann auch auf die Einbeziehung weiterer Angebote aus den Internet konzentrieren. Da dem Fachmann sogenannte „Web-Crawler“ hinlänglich bekannt sind, hatte er jeden Anlass deren Einbindung in das bestehende System der D1 zur Erweiterung des Angebots umzusetzen. Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun auch zu Merkmal M7.

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0

3.2 Die Ausführungen der Anmelderin in der Eingabe vom 25. Februar 2019 (Abschnitt II.) zu der Druckschrift D1 führen zu keinem anderen Ergebnis.

Gemäß diesen Ausführungen beschreibe die D1 ein vollkommen anderes und nicht mit der vorliegenden Erfindung vergleichbares Verfahren. Denn die D1 zeige eine Produktsuchmaschine, die Produkte anhand von vorgegebenen Parametern in einer Datenbank findet. Dafür sei die Umwandlung der Daten für ein Produkt in eine interne Datenstruktur der Suchmaschine vorgesehen, die es ermögliche bestimmte Attributwerte miteinander zu vergleichen. Der Benutzer könne festlegen, nach welchen Attributen er suchen möchte und erhält eine entsprechende Auswahl von Produkten mit vergleichbaren Attributen. Dies betreffe den Aufbau dieser Datenstruktur und deren Zugänglichkeit für den Benutzer. Der Umgang mit Datenstrukturen sei hinlänglich bekannt und nicht Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung.

Entgegen der Darstellung der Anmelderin betrifft die D1 nicht nur den Aufbau einer Datenstruktur und deren Zugänglichkeit für den Benutzer, sondern in erster Linie eine E-Commerce-Anwendung, d. h. einen Online-Shop (Sp. 1 Z. 1-3, Sp. 2 Z. 40-42, Sp. 3 Z. 30-36) in dem die Strukturen einer Datenbank genutzt werden. Im Detail ist hierzu die hierarchische Produktsuche durch eine Auswahl bzw. durch ein Anklicken (Sp. 2 Z. 6-24) und die Anzeige der Ergebnisse (Sp. 2 Z. 27-29, Sp. 4 Z. 62-68, Sp. 5 Z. 31-37) beschrieben. Das Verfahren der D1 basiert dabei auf einer Datenbank (Sp. 1 Z. 54-55), die eine Suche nach Produkten bzw. nach ähnlichen Produkten anhand von Schlüsselwörtern (Datensätzen) ermöglicht (s. oben 3.1). Da auch in der vorliegenden Anmeldung eine Suche durch eine Auswahl bzw. durch ein Anklicken von Kategorien bzw. Produkten und die anschließende Anzeige von ähnlichen Produkten auf Basis einer Datenbankabfrage mit Hilfe eines Kennzahlencodes erfolgt, unterscheidet sich der Gegenstand der D1 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht von dem beanspruchten Gegenstand, da der Datensatz (die Schlüsselwörter) dem beanspruchten Kennzahlencode entspricht (s. oben).

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 Die Anmelderin führt weiter aus, dass in der D1 nicht beschrieben sei, ausschließlich das Bild eines Produkts mit einem Kennzahlencode zu versehen, der das Produkt innerhalb der vorhandenen Produkte identifiziert und lokalisiert.

Diese Ausführung greift zu kurz, denn es kann dahinstehen, ob die ausschließliche Zuordnung eines Kennzahlencodes zu den bildlichen Merkmalen aus dem Stand der Technik zu entnehmen ist, da dieses Merkmal nicht in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist (s. oben).

Schließlich führt die Anmelderin aus, dass gemäß der D1 stets eine konkrete Auswahl von bestimmten Attributen durch den Benutzer erfolgen müsse, damit die Suchmaschine (dort: Produktfinder) arbeiten kann. Durch die im Dokument beschriebene Aufbereitung der produktspezifischen Daten können diesbezüglich vergleichbare Produkte gefunden und angezeigt werden. Somit würden aus einem Datensatz für ein Produkt die verschiedenen Attribute und Tabellennahmen herausgezogen und stünden dann für die Suche zur Verfügung. Es würde demnach kein einzelner Kennzahlencode erzeugt sondern eine Liste mit mehreren Attributen, die dann jeweils miteinander vergleichbar sind. Dies sei nicht vergleichbar mit dem Kennzahlencode gemäß der Erfindung.

Auch dieser Ausführung kann nicht gefolgt werden. In der vorliegenden Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0007]) ist angegeben, dass ein Datensatz eines jeden gefundenen Angebots in Form eines Kennzahlencodes erstellt wird, wobei dieser Datensatz Werte über bildliche und über begriffliche Merkmale des gezeigten Produkts enthält. Dies bedeutet, dass der Kennzahlencode der vorliegenden Anmeldung aus mehreren Elementen besteht. In vergleichbarer Weise besteht auch der Datensatz der D1 aus mehreren Schlüsselwörtern (Zahlen, Buchstaben), die in einer Datenstruktur (Zuordnungstabelle) abgelegt sind. Für den Programmierer ist das Auslesen und Verarbeiten eines Kennzahlencodes gleichwertig zum Auslesen und Verarbeiten eines Datensatzes, der aus Schlüs- ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 selwörtern gebildet ist. Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu einer Datenfolge, die dem beanspruchten Kennzahlencode entspricht.

3.3 Angesichts dieser Beurteilung kommt es auf die Frage, ob der Patentanspruch 1 den generellen Ausschlusstatbestand (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG) erfüllt, nicht mehr an.

3.4 Mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (s. oben 2.4).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0 Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Pr ECLI:DE:BPatG:2019:260219B17Wpat26.17.0

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