Paragraphen in 6 StR 410/25
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| 2 | 341 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 410/25 BESCHLUSS vom 23. September 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:230925B6STR410.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 341 Abs. 1 StPO.
1. Am 19. Mai 2025 ist beim Landgericht Potsdam postalisch ein maschinen2 schriftliches Schreiben eingegangen, mit dem Revision gegen das am 12. Mai 2025 verkündete Urteil eingelegt worden ist. Das Schreiben enthält weder einen Hinweis auf den Absender oder Urheber noch eine Unterschrift. Der Umschlag ist allein mit der Adresse des Landgerichts Potsdam versehen. Am 5. Juni 2025 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass das Schreiben vom Angeklagten stamme.
2. Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil sie nicht die nach § 341 Abs. 1 StPO erforderliche Schriftform wahrt.
a) Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3534, 3535; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 – GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340). Dabei ist eine eigenhändige Unterzeichung keine wesentliche Voraussetzung, es genügt vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1951 – 3 StR 513/51, BGHSt 2, 77; vom 7. Januar 1959 – 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317; Beschluss vom 26. Januar 2000 – 3 StR 588/99, NStZ-RR 2000, 305) und dass diese kein bloßer Entwurf ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1983 – 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vom 17. April 2002 – 2 StR 63/02, BGHR StPO § 341 Schriftform 2; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 341 Rn. 24.
b) Diesen Voraussetzungen genügt das Schreiben nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, von wem es herrührt. Dies hat sich innerhalb der Rechtsmittelfrist auch nicht aus weiteren Erkenntnisquellen ergeben (vgl. zum Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 30. August 2023 – XII ZB 504/22, Rn. 4).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Dem Angeklagten sind die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels aufzuerlegen, weil das Schreiben nach der Erklärung des Verteidigers vom Angeklagten stammt.
von Schmettau Wenske Fritsche Vorinstanz:
Arnoldi Ri´in BGH Dr. Dietsch ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
von Schmettau Landgericht Potsdam, 12.05.2025 - 22 KLs 14/24 476 Js 37505/21
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| 2 | 341 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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