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V ZR 249/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 249/15 BESCHLUSS vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR249.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 9. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Auf diesen befinden sich Privatstraßen, die nicht zum öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Am 24. Mai 2014 befuhren zwei für den Beklagten tätige Journalisten mit Autos ohne Erlaubnis des Klägers die Privatstraßen, um im Bereich eines - ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden - Berggasthofes Filmaufnahmen zu fertigen.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unterlassen, dass dessen Mitarbeiter seine Privatstraßen mit Kraftfahrzeugen befahren, um über das Thema „Konflikt im Tegernseer Tal im Zusammenhang mit der Person des Klägers“ zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Es kann dahinstehen, ob es ihm verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren seine Angaben zum Streitwert, den er in den Vorinstanzen mit 6.000 € beziffert hatte und der von dem Berufungsgericht entsprechend festgesetzt worden war, zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, juris Rn. 7). Selbst wenn dies zulässig wäre, hat der Kläger die von ihm behauptete Beschwer von 25.000 € nicht nachvollziehbar dargelegt. Sein Vortrag, dass die zu dem Gasthof verlaufende Privatstraße auch zu seinem nahe gelegenen Privatwohnsitz führe und jedes vorbeikommende Fahrzeug ihn und seine Familie wegen der Gefahr von Einbrüchen beunruhige, vermag die behauptete Beschwer nicht zu begründen. Da ein Befahren der Straße durch Personen, die bei dem Beklagten weder angestellt noch von ihm beauftragt sind, nicht Gegenstand der Unterlassungsklage ist, kann die durch einen solchen Personenkreis verursachte Beschwer des Klägers keine Berücksichtigung finden. Zudem ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, warum die Gefahr eines Befahrens der Privatstraßen, soweit es durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt, den Kläger mit mehr als 20.000 € beschwert. Auch der Hinweis des Klägers, dass die Benutzung der Privatstraßen für die Fernsehsendung essentiell gewesen sei, lässt keine Rückschlüsse auf die von ihm angenommene Beschwer zu.

III.

Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 6.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Haberkamp Weinland Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 172/15 OLG München, Entscheidung vom 09.11.2015 - 8 U 2339/15 -

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