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17 W (pat) 6/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/13 Verkündet am 22. Oktober 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 064 152.8-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung trägt die Bezeichnung

„Verfahren zur Verarbeitung von Sprachaufzeichnungen“.

Sie ist aus der am 19. Dezember 2004 eingereichten Anmeldung 10 2004 061 725.2-53 (Stammanmeldung) abgetrennt worden.

Die Stammanmeldung war mit Beschluss vom 8. Juli 2008 von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss war die am 29. August 2008 eingegangene Beschwerde gerichtet. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin diese Beschwerde zurückgenommen.

Im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 mit an das Bundespatentgericht gerichteter Erklärung die Teilung der Anmeldung erklärt. Sie hat vollständige Unterlagen eingereicht und die anfallenden Gebühren entrichtet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für diese Teilanmeldung eine Trennakte angelegt.

Die Anmelderin beantragt, die Teilanmeldung zur Prüfung und insbesondere zur weiteren Recherche des Standes der Technik mit den folgenden, mit der Teilungserklärung eingereichten Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen:

Patentansprüche 1 - 11 vom 2. Dezember 2008, eingegangen am 5. Dezember 2008, Beschreibung Seiten 1 - 8 vom 2. Dezember 2008, eingegangen am 5. Dezember 2008, 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 vom 2. Dezember 2008, eingegangen am 5. Dezember 2008.

Die Anmelderin hat zuletzt eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt und ist zur mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht erschienen.

Im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die Druckschriften D1: US 5 126 543; D2: EP 0 703 692 A2; D3: US 2003/0155413 A1; D4: WO 01/04740 A1; D5: US 2004/0215452 A1 und D6: US 2004/0220830 A1 genannt worden. Vom Senat wurde im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Stammanmeldung zusätzlich die Druckschrift D7: US 2004/0153344 A1 eingeführt.

Der geltende Patentanspruch 1 der Teilanmeldung, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:

(A) „Verfahren zur Workflowverarbeitung eines Sprachsignals, welches mit einem Sprachaufzeichnungsgerät aufgezeichnet wurde und

(B) in ein Netzwerk mit einem unternehmensspezifischen Netzwerksystem (17) eingegeben wird, in welchem das Sprachsignal definiert weiterbearbeitet, verarbeitet und archiviert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

(C) dem Sprachsignal begleitende Informationen, insbesondere im Header der Sprachaufzeichnung fest zugeordnet werden,

(D) welche das Sprachsignal definiert einem Prozess zuordnen und

(E) diese fest zugeordneten Informationen anhand von Daten erzeugt werden,

(F) welche einem Objekt fest zugeordnet sind und mit dem Objekt bei dessen Generierung zur Steuerung der Workflowverarbeitung verbunden werden.“

Zu den Unteransprüchen 2 bis 11 wird auf die Akte der Teilanmeldung verwiesen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf den in der Stammakte genannten Stand der Technik hingewiesen und ausgeführt, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 insbesondere mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift D3 entnehmbaren Stand der Technik nicht patentfähig sein könnte.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 4 Satz 1 PatG).

1. Der Senat ist für die Behandlung der vorliegenden Teilanmeldung zuständig.

Die Anmelderin hat die Teilung der Anmeldung im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Stammanmeldung erklärt. Dies hat zur Folge, dass anstelle der bisherigen, einzigen Anmeldung zwei Anmeldungen (nämlich die Stamm- und die Teilanmeldung) vor dem Bundespatentgericht anhängig werden. Durch die Teilungserklärung erhält das Bundespatentgericht die Entscheidungskompetenz über die neue Teilanmeldung, weil deren Gegenstand mit der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdnr. 69 m. w. N.; Busse, PatG, 7. Aufl., § 39 Rdnr. 27; BGH GRUR 1999, 148 - Informationsträger; BGH GRUR 1998, 458 - Textdatenwiedergabe; BGH GRUR 1999, 574 – Mehrfachsteuersystem).

2. Die erklärte Teilung ist wirksam.

Die Teilungserklärung ist wirksam, da die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 PatG innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung erfüllt worden sind. Die Anmelderin hat die erforderlichen Unterlagen für die Teilanmeldung eingereicht und die Gebühren entrichtet.

3. Die vorliegende Teilanmeldung betrifft ein Verfahren zur Verarbeitung von Sprachaufzeichnungen.

In der Beschreibungseinleitung der Teilanmeldung wird ausgeführt, dass die Einsatzmöglichkeiten von mobilen und stationären Aufzeichnungsgeräten immer mehr zunähmen. In diesem Zusammenhang sei es wünschenswert, die über ein Sprachaufzeichnungsgerät eingegebenen Daten genau zu beschreiben. So würden in modernen Bürokommunikationssystemen zu jeder angelegten Akte entsprechende Daten für eine Verarbeitung vergeben, z. B. Mandant, Kunde, Aktenzeichen, internes Zeichen usw. Diese Daten seien Bestandteil des Systems und würden jede Akte individuell kennzeichnen, wodurch eine eindeutige Zuweisung von Dateien erst ermöglicht werde (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 2, Zeilen 21-26). Im Fall von Sprachaufzeichnungen müsse der Benutzer die relevanten Daten, welche eine Akte kennzeichnen, diktieren und miterfassen, um die Sprachaufzeichnung der jeweiligen Akte zuordnen zu können. Werde ein Eingabefehler, z. B. in Form eines Zahlendrehers, begangen, so sei eine erzeugte Sprachaufzeichnung häufig nur noch mit großem Aufwand der richtigen Akte zuweisbar. Würden die Daten ganz vergessen, so sei eine Zuweisung teilweise unmöglich (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 2, Zeilen 32-37). Insbesondere in Organisationen mit kritischen Unternehmensprozessen, wie z. B. in Krankenhäusern, Gerichten oder Kanzleien, sei die prozesssichere Zuordnung von Sprachaufzeichnungen zu Patienten, Verfahren oder Mandanten wichtig. In Einzelfällen könne durch eine falsche Zuordnung von Aufzeichnungen und Handdokumenten zu den jeweils betroffenen Vorgängen ein erheblicher Unternehmensschaden entstehen. Werde beispielsweise die in einer Sprachaufzeichnung vorgeschlagene Operation einem falschen Patienten zugeordnet, könnten am Ende nicht absehbare Folgen auf Patient, Arzt und Krankenhaus zukommen. Der Begriff Prozesssicherheit bedeute in diesem Zusammenhang die hard- und softwaretechnische Unterstützung für eine fehlerfreie Abarbeitung von definierten, dynamischen und komplexen Unternehmensprozessen. Die Prozesssicherheit bilde die Basis für die Zertifizierbarkeit eines Unternehmensprozesses, welche die dokumentierte und jederzeit nachvollziehbare Durchführung der Prozesse zur Voraussetzung hat (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 3, Zeilen 17-31).

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe sieht der Senat darin, die mit Hilfe eines Sprachaufzeichnungsgeräts aufgenommenen Sprachaufzeichnungen sicher, d. h. möglichst fehlerfrei und weitgehend automatisiert einem Objekt oder einem Vorgang zuzuordnen (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 2, Zeilen 28-30).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Zuordnung von Sprachaufzeichnungen zu verbessern, ist ein Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung und Berufserfahrung im Bereich von Arbeitsablaufverwaltungssystemen anzusehen.

4. Der Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 Satz 1 PatG).

4.1 Der Patentanspruch 1 bedarf der Auslegung.

Gegenstand ist ein Verfahren, das der Workflowverarbeitung eines Sprachsignals dienen soll, das mit einem Sprachaufzeichnungsgerät aufgezeichnet worden ist (Merkmal (A)). Gemäß Beschreibung ist damit gemeint, dass eine Sprachaufzeichnung an den Arbeitsablauf in einer Organisation zur weiteren Verarbeitung übergeben werden soll (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 4, Zeilen 28-32).

Zu diesem Zweck wird das Sprachsignal bzw. die Sprachaufzeichnung laut Merkmal (B) in ein Netzwerk mit einem unternehmensspezifischen Netzwerksystem eingegeben, in welchem die Sprachaufzeichnung in festgelegter Weise weiterbearbeitet, verarbeitet und archiviert wird. In der Beschreibung wird hierzu ausgeführt, dass die Sprachaufzeichnung an einen zentralen Arbeitsplatz oder Netzwerkserver übertragen wird, in dem der weitere Workflow bzw. Arbeitsablauf innerhalb der Organisation hinterlegt ist (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 6, Zeilen 21-28).

Hierzu ist Folgendes vorgesehen:

Dem Sprachsignal werden begleitende Informationen fest zugeordnet, die insbesondere im Header der Sprachaufzeichnung abgelegt werden (Merkmal (C)). Auf Seite 4, Zeilen 8-26 der Beschreibung der Teilanmeldung wird dargelegt, dass die in einem passiven Identifikationsträger gespeicherten Daten ausgelesen und mit der Sprachaufzeichnung verknüpft werden. Der Identifikationsträger ist dabei an einem Objekt, z. B. einer Akte oder einem Konsumgut angeordnet. Die Daten beschreiben das jeweilige Objekt und betreffen z. B. im Fall eines Krankenhauses Patientennamen, Geburtsdaten, Einlieferungsdaten usw. oder im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei Mandant, Aktenzeichen zuständiges Gericht usw. Die Verknüpfung der Daten mit der Sprachaufzeichnung erfolgt in einem Sprachaufzeichnungsgerät z. B. im Digital Speech Standard Format, welches einen Header zur Speicherung allgemeiner Informationen vorsieht, welche einer Sprachaufzeichnung mitgegeben werden sollen.

Merkmal (D) besagt, dass die begleitenden Informationen die Sprachaufzeichnung in eindeutiger Weise einem Prozess zuordnen. Bei dem Prozess handelt es sich laut Beschreibung um einen Vorgang im Rahmen eines Arbeitsablaufs, der der Aufnahme der Sprachaufzeichnung nachgeschaltet ist, z. B. die Umsetzung der Sprachaufzeichnung in Textdaten (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 6, Zeilen 29-37).

Die Merkmale (E) und (F) besagen schließlich, dass die der Sprachaufzeichnung fest zugeordneten, begleitenden Informationen aus Daten erzeugt werden, die einem Objekt fest zugeordnet sind. Die Daten werden mit dem Objekt bei dessen Generierung bzw. Herstellung verbunden und dienen einer Steuerung der Workflowverarbeitung, also der Festlegung eines Arbeitsablaufs. Aus der Beschreibung geht hervor, dass es sich bei den dem Objekt (z. B. einer Akte) zugeordneten Daten um Datensätze handelt, die in einem Identifikationsträger hinterlegt sind, der mit dem jeweiligen Objekt physikalisch verbunden ist (Beschreibung Teilanmeldung, Seite 6, Zeilen 6-14).

4.2 Die Würdigung des Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nahegelegen hat. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 Satz 1 PatG).

Die Druckschrift D3, die den nächstliegenden Stand der Technik bildet, beschreibt ein System und Verfahren, mit deren Hilfe über eine Leseeinheit realen Objekten Bezeichnungen zugewiesen werden können.

Das System der Druckschrift D3 beruht auf einem tragbaren Rechengerät 207 (Handheld, siehe Fig. 2) mit einer Leseeinheit, wie Barcodeleser oder RFID Datenleser, mit dem die an Objekten angebrachten Kennzeichen, wie Barcodes oder RFID Tags, gelesen und mit multimedialen Inhalten (Audio, Text, Video, Graphik), die aus digitalen Medien bestehen, in Beziehung gesetzt werden. Das Handheld kann in einem Aufzeichnungs- oder Wiedergabemodus betrieben werden (Seite 2, Absatz [0017]). Im Aufzeichnungs- bzw. Verfassermodus werden die Kennzeichen, welche Objekte, Orte oder Ereignisse repräsentieren können, identifiziert und in Objektidentifizierer übersetzt, die dann mit den multimedialen Inhalten verknüpft werden, die der Nutzer für das betreffende Kennzeichen aufgenommen hat. Die multimedialen Inhalte können noch zu einer logischen Einheit, einer sog. Tour bzw. einem Rundgang, zusammengefasst werden, deren multimediale Inhalte durch Objektidentifizierer indiziert werden. Im Wiedergabemodus werden die aufgenommenen Inhalte dann wiedergegeben, wenn ein Kennzeichen gelesen worden ist, dessen Identifizierer mit einem bereits gespeicherten Identifizierer einer Tour übereinstimmt (Seite 2, Absatz [0017]; Seite 3, Absatz [0036]). Neben Handhelds können im System der Druckschrift D3 Mobilfunkgeräte, Notebooks, Tabletcomputer oder auch PDAs Verwendung finden (Seite 3, Absatz [0037]).

Damit ist aus der Druckschrift D3 ein Verfahren bekannt, bei dem ein Sprachsignal mit einem Sprachaufzeichnungsgerät aufgezeichnet (Seite 2, Absatz [0017] – teilweise Merkmal (A)) und in ein Netzwerk mit organisationsspezifischen Systemkomponenten eingegeben wird (Fig. 2; Seite 3, Absatz [0037]). Das Sprachsignal wird dort einer weiteren Verarbeitung unterzogen und archiviert (Seite 5, Absatz [0049] – Merkmal (B)).

Nach den obigen Ausführungen ist aus der Druckschrift D3 auch bekannt, dem Sprachsignal bzw. der Sprachaufzeichnung eine begleitende Information, nämlich einen Objektidentifizierer, fest zuzuordnen (Seite 2, Absatz [0017], siehe „… object identifiers wich arge Thun Bund tot media content that the author records for that object identifier.“ – Merkmal (C)).

Durch die Information in Gestalt eines Objektidentifizierers wird die Sprachaufzeichnung in der Druckschrift D3 mit einem Vorgang, also einem Prozess, definiert in Beziehung gesetzt. Bei dem Vorgang handelt es sich um eine sogenannte „Tour“, d. h. eine Rundfahrt bzw. ein Rundgang, die als logische Einheit eine Ansammlung multimedialer Inhalte umfasst (Seite 2, Absatz [0017], siehe „Media content can be grouped into a logical aggregate called a tour.“; Seite 5, Absatz [0048] – Merkmal (D)).

Weiterhin offenbart die Druckschrift D3, dass die dort verwendeten Objektidentifizierer anhand von Daten erzeugt werden, die auf kennzeichnenden Informationen aus Barcodes, RFID Tags u. a. beruhen (Seite 2, Absatz [0017], siehe „…labels … are identified and translated into object identifiers which are then bound to media content …“ – Merkmal (E)).

Die Daten sind einem Objekt, z. B. einem physikalischen Objekt, einem Ort oder einem Ablauf bzw. Geschehnis fest zugewiesen (Seite 2, Absatz [0017]) und werden mit diesem bei dessen Erfassung bzw. Registrierung im System verknüpft. Insbesondere wird aber in der Druckschrift D3 ausgeführt, dass physikalische Objekte mit handschriftlichen Codes, Barcodes oder RFID Tags gekennzeichnet und somit mit diesen direkt verbunden werden (Seite 6, Absatz [0060] - teilweise Merkmal (F)).

Das Merkmal einer Workflowverarbeitung bzw. einer Steuerung derselben ist der Druckschrift D3 nicht direkt entnehmbar. Allerdings entnimmt der Fachmann der Druckschrift D3 die Festlegung einer Gesamtheit von Vorgängen („Touren“) mittels einer speziellen Applikation (Seite 5, Absatz [0048], siehe „tour application“), wobei jeder Vorgang zumindest das Abrufen, Hinzufügen, Löschen oder Verändern von objektbezogenen multimedialen Inhalten als Arbeitsschritte mit beinhaltet (Seite 5, Absatz [0049], siehe „The server side may also include an authoring system which can be used to add, delete, and/or modify media content stored in the information servers.“).

Die hierfür vorgesehenen Objektidentifizierer bilden nach fachmännischem Verständnis die Grundlage für die Steuerung eines Arbeitsablaufs mit einer Mehrzahl von Vorgängen, indem sie nicht nur Objekte mit multimedialen Inhalten in Datenbanken verknüpfen sondern ebenso deren Zugehörigkeit zu den einzelnen Vorgängen in den geplanten Arbeitsabläufen zielsicher festlegen (Seite 5, Absatz [0050], siehe „…the system may use the concept of a „tour“ which can be considered to be an ordered list of slides that are indexed by object identifiers …“).

Dabei ist dem Fachmann durchaus geläufig, dass die in der Druckschrift D3 geschilderte Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen (Seite 5, Absatz [0048]) in Fachkreisen unter dem Begriff Workflow bzw. Workflowverarbeitung subsumiert werden kann (restlicher Teil der Merkmale (A) und (F)).

Durch die geschilderten Überlegungen, die keine erfinderische Tätigkeit erforderten, konnte der Fachmann somit zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gelangen.

4.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche der Teilanmeldung, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

III.

Bei dieser Sachlage hat der Senat von einer Zurückverweisung abgesehen; die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts war zurückzuweisen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Fa

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