Paragraphen in IX ZB 2/12
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 511 | ZPO |
| 1 | 522 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| 1 | 575 | ZPO |
| 1 | 577 | ZPO |
| 1 | 717 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 511 | ZPO |
| 1 | 522 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| 1 | 575 | ZPO |
| 1 | 577 | ZPO |
| 1 | 717 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 2/12 BESCHLUSS vom 20. August 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 66, 67 Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).
BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - IX ZB 2/12 - OLG München LG Traunstein Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. August 2013 beschlossen:
Die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Streithelfer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.306,84 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat auf einen im Berufungsverfahren - gegen ein die Klage abweisendes Urteil - gestellten Inzidentantrag der beklagten Partei hin (§ 717 Abs. 2 ZPO) die Klägerin zur Zahlung von 12.306,84 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen allein durch den Streithelfer eingelegte Berufung unter Hinweis auf § 511 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Klägerin spätestens bis 24. November 2011 und dem Streithelfer am 9. Dezember 2011 zugestellt worden. Mit der am 9. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde will der Streithelfer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber im Übrigen unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung kann der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist seiner Partei einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst der anzufechtende Beschluss zugestellt worden ist. Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3).
Dies gilt auch, wenn der Streithelfer - wie hier - bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch dann war das Rechtsmittel der Vorinstanz ein Rechtsmittel der Hauptpartei. Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers reichen auch in diesem Fall nicht weiter als die Befugnisse der Hauptpartei; die Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer setzte für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf. Hat danach die vom Streithelfer unterstützte Partei, hier die Klägerin, eine für sie gesetzte Notfrist, hier die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BGH, aaO Rn. 5 f; vgl. auch BAG, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83).
Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 04.08.2011 - 1 S 1970/07 OLG München, Entscheidung vom 17.11.2011 - 32 U 3282/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 511 | ZPO |
| 1 | 522 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| 1 | 575 | ZPO |
| 1 | 577 | ZPO |
| 1 | 717 | ZPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 511 | ZPO |
| 1 | 522 | ZPO |
| 1 | 574 | ZPO |
| 1 | 575 | ZPO |
| 1 | 577 | ZPO |
| 1 | 717 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen