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3 StR 273/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 273/19 BESCHLUSS vom 25. Juli 2019 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:250719B3STR273.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2019 werden verworfen; jedoch wird a) im Fall 439 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von sechs Monaten für den Angeklagten P. und von acht Monaten für den Angeklagten S.

festgesetzt sowie b) klargestellt, dass im Fall 482 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Jahren für den Angeklagten P. und von zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten S. festgesetzt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 501 Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StGB).

Allerdings hat das Landgericht versäumt, für den Fall 439 (Tat vom

20. Dezember 2017), in dem es die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, Einzelstrafen festzusetzen. Dies holt der Senat nach (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016

- 3 StR 162/16, juris Rn. 2 mwN). Die Freiheitsstrafen von sechs Monaten in Bezug auf den Angeklagten P. und acht Monaten in Bezug auf den Angeklagten S.

entsprechen den durch die Strafkammer in vergleichbaren Fällen verhängten Strafen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der gegenüber anderen, zu denselben Einzelstrafen führenden Taten deutlich höheren Betäubungsmittelmenge, ist auszuschließen, dass das Landgericht mildere als die festgesetzten Strafen bestimmt hätte.

Für den Fall 482 (Tat vom 8. bis 14. Februar 2018) hat das Landgericht hinsichtlich jedes Angeklagten zwei unterschiedliche Einzelstrafen festgesetzt. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, handelt es sich dabei um ein evidentes Fassungsversehen, das der Senat klarstellt. Nach den Maßstäben, welche die Strafkammer der Zumessung der Einzelstrafen zugrunde gelegt und näher aufgezeigt hat, hat mit Blick auf den bei der Tat erzielten Gesamtverkaufserlös von über 800 € einzig eine Einzelstrafe von zwei Jahren (nicht: ein Jahr und sechs Monate) für den Angeklagten P. sowie von zwei Jahren und sechs Monaten

(nicht: ein Jahr und zehn Monate) für den Angeklagten S.

verhängt werden sollen.

Schäfer Berg Gericke Anstötz Tiemann

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