Paragraphen in IX ZB 44/16
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1 | 66 | GKG |
1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/16 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:111016BIXZB44.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape und die Richterin Möhring am 11. Oktober 2016 beschlossen:
Der Berichtigungsantrag des Beklagten vom 29. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vom 1. August 2016 liegen nicht vor. Der Beschluss ist nicht offenbar unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der Senat sein Schreiben vom 19. Mai 2016 als Rechtsbeschwerde ausgelegt hat, obwohl er eine gebührenfreie Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz eingelegt habe. Er rügt damit eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch den Senat, die nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 319 Rn. 4).
2. Das Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 29. August 2016 gibt auch bei Auslegung als Gegenvorstellung keinen Anlass, den Beschluss vom 1. August 2016 zu ändern. Dem Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2016 war zu entnehmen, dass er eine Überprüfung und Aufhebung der dort genannten gerichtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof erstrebte. Ein solches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbeschwerde zu erreichen. Hingegen ist eine Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz zum Bundesgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 19. Mai 2016 vor allem gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgebrachten Rügen betrafen zudem nicht den Ansatz von Kosten durch einen Kostenbeamten. Nur dieser ist indes statthafter Gegenstand der in § 66 GKG geregelten Rechtsbehelfe.
3. Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.10.2015 - 13 T 16081/15 OLG München, Entscheidung vom 18.04.2016 - 15 W 656/16 Rae -
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