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V ZB 37/14

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 37/14 BESCHLUSS vom 11. Februar 2016 in der Zurückschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB37.14.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 12. Dezember 2013 in Saarbrücken festgenommen. Er verfügte weder über einen Pass noch ein Visum. Eine Eurodac-Recherche ergab, dass er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde verfügte am 13. Dezember 2013 die Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien. Am 19. Dezember 2013 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Saarbrücken im Anschluss an eine im Wege der einstweiligen Anordnung bereits angeordnete Haft mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 24. Januar 2014 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht Saarbrücken zurück. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde (V ZB 28/14) ein.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 gab das Amtsgericht Saarbrücken das Verfahren an das Amtsgericht Bingen ab.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Bingen am 22. Januar 2014 die Verlängerung der Zurückschiebungshaft bis zum 4. Februar 2014 angeordnet. Nachdem der Betroffene an diesem Tag zurückgeschoben worden ist, hat das Landgericht Mainz seine Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses gerichtet war, mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Feststellungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Haftfortdauer hätten vorgelegen. Insbesondere seien die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nrn. 1 und 5 AufenthG (in der damals geltenden Fassung) gegeben. Die Dublin-III-Verordnung finde keine Anwendung.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen geht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180, S. 31 Dublin-III-Verordnung) vorliegend nicht anwendbar ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in der Sache V ZB 28/14, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, entschieden hat, findet die in Art. 28 Dublin-III- Verordnung enthaltene Regelung über die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-IIIVerordnung erst Anwendung, wenn das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch ab dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Hier ist das Wiederaufnahmegesuch an Italien bereits am 19. Dezember 2013 gestellt worden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Kazele Schmidt-Räntsch Göbel Czub Vorinstanzen:

AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 22.01.2014 - 110 XIV 2/14 LG Mainz, Entscheidung vom 12.02.2014 - 8 T 17/14 -

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