Paragraphen in EnZR 72/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 267 | AEUV |
1 | 102 | AEUV |
1 | 37 | EG |
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1 | 102 | AEUV |
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BUNDESGERICHTSHOF EnZR 72/14 BESCHLUSS vom 8. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:080316BENZR72.14.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16. Dezember 2015 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. 2 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Recht auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und auf prozessuale Waffengleichheit nicht verletzt. Danach müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit insbesondere die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 78, 95; 93, 213, 236; NJW 2001, 2531 mwN). Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Netzentgeltrückforderungsprozess (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. mwN - Stromnetznutzungsentgelt V). Danach obliegt es dem Netznutzer, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag zu erschüttern. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie hierzu außerstande war.
2. Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Senats, die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ihren Einwendungen gegen die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, wendet, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Ihr Vorbringen enthält keine (neuen) Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
3. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten, damit dieser über die Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG entscheiden kann.
a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.).
b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der Daten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es - wie bereits ausgeführt - an einem hinreichenden Vorbringen der Klägerin.
Limperg Grüneberg Raum Kirchhoff Bacher Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 13.06.2013 - 16 O 197/11 (Kart) OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI-2 U (Kart) 1/13 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 267 | AEUV |
1 | 102 | AEUV |
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1 | 102 | AEUV |
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