Paragraphen in I ZA 1/22
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I ZA 1/22 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. August 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:020822BIZA1.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 zu gewähren (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO; zur Fristberechnung nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, juris Rn. 5 f. mwN).
II. Die gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert eine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsrechtsverletzung (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO), die sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - V ZR 142/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350 [juris Rn. 3 f.]). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin wiederholt in der Anhörungsrüge ihren Standpunkt, die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde müsse trotz der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht wegen Grundrechtsverletzungen ausnahmsweise statthaft sein, ohne sich mit der Begründung des Senatsbeschlusses vom 11. März 2022 auseinanderzusetzen, nach der der Weg zu einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge aus den im Senatsbeschluss vom 11. März 2022 genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1516 M 11540/20 LG München I, Entscheidung vom 02.12.2021 - 16 T 13843/21 -
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