Paragraphen in V ZR 169/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 49 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 169/20 BESCHLUSS vom 25. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:250221BVZR169.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Nichtzulassungseschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - 18. Zivilkammer - vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 97.268,63 € (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF). Die Abweichung von der Wertfestsetzung in dem angegriffenen Urteil ergibt sich daraus, dass der zu Top 3a) und b) gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7. September 2017 die Heizkosten in der Jahresabrechnung 2014 und nicht, wie von dem Berufungsgericht irrtümlich angenommen, 2015 betrifft, dass für die Anträge zu Top 8b (Jahresabrechnung 2016) und zu Top 17 (Wirtschaftsplan 2017) hinsichtlich der Heizkosten der auf die Klägerin jeweils umgelegte Betrag maßgeblich ist und dass der Streitwert für den Antrag zu Top 9 (Entlastung des Verwaltungsbeirats) 500 € beträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 113/16, ZWE 332 Rn. 10 f.).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 19.07.2019 - 303a C 23/17 LG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2020 - 318 S 75/19 -
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