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4 StR 349/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 349/14 BESCHLUSS vom 6. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2015 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 2014 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2015 als unzulässig verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

(weiteren) Begründung der Revision nicht in Betracht kommt (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 9. April 1987 – 3 StR 543/86, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 584/01, StraFo 2003, 52; vom 4. März 2003 – 4 StR 381/02; vom 25. Mai 2012 – 5 StR 152/12 Rn. 2).

Sost-Scheible Mutzbauer Roggenbuck Bender Franke

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