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VIII ZA 19/20

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 19/20 BESCHLUSS vom 30. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300920BVIIIZA19.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2020 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 3. Juli 2020 (1 S 43/19) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2020 - VIII ZA 3/20, WuM 2020, 300 Rn. 2, sowie vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 mwN).

Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480 € (42 x 440 €). Der Umstand, dass bei Abschluss des Mietvertrages am 7. Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24 Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.

Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar ist. Die im Prozesskostenhilfeantrag genannte Frage, unter welchen Umständen die Stellung von Strafanzeigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt - offensichtlich - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr somit nicht zu.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Bückeburg, Entscheidung vom 01.11.2019 - 31 C 90/18 LG Bückeburg, Entscheidung vom 03.07.2020 - 1 S 43/19 -

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