Paragraphen in 12 W (pat) 33/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 33/08 An Verkündungs Statt zugestellt am
25. Oktober 2013 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 10 434 …
BPatG 154 05.11
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Ausfelder beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 wird aufgehoben und das Patent 199 10 434 widerrufen.
Gründe I.
Gegen das am 10. März 1999 angemeldete Patent 199 10 434 mit der Bezeichnung
„Teebeutelumhüllung“,
dessen Erteilung am 26. April 2007 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende am 26. Juli 2007 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, zudem, dass ein Merkmal des Unteranspruchs 2 des Streitpatents im Widerspruch zum Gegenstand des Anspruchs 1 stehe und sinngemäß deshalb das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könnte. Hinsichtlich unzulässiger Erweiterung beanstandet wurde der Absatz [0009] des Streitpatents.
Dem Einspruch war die Patentinhaberin entgegengetreten und hatte beantragt, das Patent in vollem Umfang, hilfsweise in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag 1 mit einer geänderten Beschreibung oder Hilfsantrag 2 mit einem in Anspruch 2 gestrichenen Merkmal aufrechtzuerhalten.
Mit Beschluss vom 14. April 2008 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 199 10 434 in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag 2 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 28. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.
Sie verweist hierzu u. a. auf folgende Druckschriften: D4: DE 689 09 475 T2 D5: DE 1 758 070 U D6: DE 298 19 128 U1 D14: DE 1 569 993 A.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 aufzuheben und das Patent 199 10 434 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 aufzuheben und das Patent 199 10 434 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2013,
Beschreibung Seite 3/8, eingegangen am 25. Januar 2008, Seiten 2/8 und 4/8 bis 5/8 gemäß Patentschrift,
und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2008 aufzuheben und das Patent 199 10 434 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2013,
Beschreibung Seite 3/8, eingegangen am 25. Januar 2008, Seiten 2/8 und 4/8 bis 5/8 gemäß Patentschrift,
und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) gemäß Patentschrift.
Der Anspruch 1 des geltenden Hauptantrags (1HA) entspricht dem Anspruch 1 im Beschluss der Patentabteilung 27 vom 14. April 2008. Er ist unverändert zum erteilten Anspruch und lautet:
„Teebeutelumhüllung für das Verpacken von Teebeuteln und dergleichen, mit einem Hinterfeld (9), einem über eine erste Faltlinie (6) an der quer verlaufenden Unterkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Vorderfeld (10) etwa gleicher Größe wie das Hinterfeld (9) und mit einer über eine zweite Faltlinie (7) an der quer verlaufenden Oberkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Verschließlasche (11), wobei die Felder (9, 10) und die Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) nach dem Zusammenfalten mittels einer Rändelung verschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf den Innenseiten der Felder (9, 10) und der Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) Klebstoff in geringer Menge aufgetragen ist und dass der Klebstoff ein latexfreier, durch Copolymerisation innerlich weichgemachter Dispersionsklebstoff ist.“
Anspruch 1 gemäß vorliegendem Hilfsantrag 1 (1Hi1) lautet (Änderung gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
„Teebeutelumhüllung für das Verpacken von Teebeuteln und dergleichen, mit einem Hinterfeld (9), einem über eine erste Faltlinie (6) an der quer verlaufenden Unterkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Vorderfeld (10) etwa gleicher Größe wie das Hinterfeld (9) und mit einer über eine zweite Faltlinie (7) an der quer verlaufenden Oberkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Verschließlasche (11), wobei die Felder (9, 10) und die Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) nach dem Zusammenfalten mittels einer Rändelung verschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf den Innenseiten der Felder (9, 10) und der Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) Klebstoff in geringer Menge aufgetragen ist und dass der Klebstoff ein latexfreier, durch Copolymerisation innerlich weichgemachter Dispersionsklebstoff ist, wobei der Klebstoff eine wässrige Dispersion eines Copolymers von Vinylacetat mit Ethylen, Vinylchlorid, Maleinsäuredibutylester, Acrylsäureester oder Versaticsäurevinylester ist.“
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (1Hi2) lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
„Teebeutelumhüllung für das Verpacken von Teebeuteln und dergleichen, mit einem Hinterfeld (9), einem über eine erste Faltlinie (6) an der quer verlaufenden Unterkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Vorderfeld (10) etwa gleicher Größe wie das Hinterfeld (9) und mit einer über eine zweite Faltlinie (7) an der quer verlaufenden Oberkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Verschließlasche (11), wobei die Felder (9, 10) und die Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) nach dem Zusammenfalten mittels einer Rändelung verschlossen sind, und das Grundmaterial des Zuschnittstreifens Papier ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf den Innenseiten der Felder (9, 10) und der Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) Klebstoff in geringer Menge aufgetragen ist und dass der Klebstoff ein latexfreier, durch Copolymerisation innerlich weichgemachter Dispersionsklebstoff ist, wobei der Dispersionsklebstoff derart mit Wasser verdünnt auf einen Zuschnittstreifen als Zwischenprodukt aufgebracht ist, dass er verblockungsfrei auf eine Vorratsrolle aufgerollt ist.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 des Hauptantrags, 2 bis 4 des Hilfsantrags 1 und 2 bis 3 des Hilfsantrags 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg. Sie führt zum Widerruf des Patents.
2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit - auch unstreitig - zulässig.
3) Der geltende Anspruch 1 nach den geltenden Anträgen lässt sich wie folgt gliedern:
1HA/Hi1/Hi2M1 1HA/Hi1/Hi2M2
1HA/Hi1/Hi2M3 Teebeutelumhüllung für das Verpacken von Teebeuteln und dergleichen, mit einem Hinterfeld (9), einem über eine erste Faltlinie (6) an der quer verlaufenden Unterkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Vorderfeld (10) etwa gleicher Größe wie das Hinterfeld (9) und mit einer über eine zweite Faltlinie (7) an der quer verlaufenden Oberkante des Hinterfeldes (9) am Hinterfeld (9) angelenkten Verschließlasche (11), wobei die Felder (9, 10) und die Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) nach dem Zusammenfalten
1Hi2M3a 1HA/Hi1/Hi2M4
1HA/Hi1/Hi2M5 1Hi1M6
1Hi2M6 mittels einer Rändelung verschlossen sind, und das Grundmaterial des Zuschnittstreifens Papier ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf den Innenseiten der Felder (9, 10) und der Lasche (11) an den längs verlaufenden beiden Rändern (2, 2’) Klebstoff in geringer Menge aufgetragen ist und dass der Klebstoff ein latexfreier, durch Copolymerisation innerlich weichgemachter Dispersionsklebstoff ist[.]HA/[,]Hi1/Hi2 wobei der Klebstoff eine wässrige Dispersion eines Copolymers von Vinylacetat mit Ethylen, Vinylchlorid, Maleinsäuredibutylester, Acrylsäureester oder Versaticsäurevinylester ist. wobei der Dispersionsklebstoff derart mit Wasser verdünnt auf einen Zuschnittstreifen als Zwischenprodukt aufgebracht ist, dass er verblockungsfrei auf eine Vorratsrolle aufgerollt ist.
4) Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes jeweils nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 bestehen - auch seitens der Einsprechenden und Beschwerdeführerin - keine Bedenken. Das gegenüber der Fassung des Hauptantrags geänderte Merkmal 1Hi1M6 im Anspruch 1Hi1 (mit dortigem Klebstoff als wässriger Dispersion eines Copolymers von Vinylacetat mit Ethylen, Vinylchlorid, Maleinsäuredibutylester, Acrylsäureester oder Versaticsäurevinylester) geht sowohl aus dem erteilten Anspruch 2 wie auch aus dem Anspruch 2 der ursprünglichen Unterlagen (siehe Offenlegungsschrift) hervor.
Die Merkmale 1Hi2M3a (Grundmaterial des Zuschnittstreifens ist Papier) sowie 1Hi2M6 (der Dispersionsklebstoff ist derart mit Wasser verdünnt auf einen Zuschnittstreifen als Zwischenprodukt aufgebracht, dass er verblockungsfrei auf eine Vorratsrolle aufgerollt ist) gehen hervor aus den erteilten Ansprüchen 5 und 4 sowie den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 5 (siehe ebenfalls Offenlegungsschrift).
Die geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag wie auch den beiden Hilfsanträgen sind damit zulässig.
5) Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung des erfindungsgemäßen Teebeutels ist ein Ingenieur (FH) der Verpackungstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet, der bei der Auswahl eines geeigneten Klebstoffs zusätzlich fachkundigen Rat bei einem mit der anforderungsgerechten Auswahl und Anwendung von Klebstoffen erfahrenen Chemiker (z. B. eines Zulieferers) einholt.
6) Die Neuheit des erfindungsgemäßen Teebeutels bereits nach Hauptantrag ist - auch von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin unbestritten – gegeben. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt einen entsprechenden Gegenstand wie nach diesem Anspruch 1 auf.
Allerdings beruhen weder der Gegenstand nach Hauptantrag noch nach Hilfsanträgen 1 und 2 auf erfinderischer Tätigkeit:
Als nächstkommender Stand der Technik ist von der D5 (DE 1 758 070 U) auszugehen. Diese offenbart sämtliche Merkmale des Oberbegriffs nach Hauptantrag wie auch den beiden Hilfsanträgen. So zeigt die D5 eine Teebeutelumhüllung für das Verpacken von Teebeuteln (s. 1HA/Hi1/Hi2M1) mit einem Hinterfeld (D5, s. Fig. 1 mit dem dort ersichtlichen Streifen, aus dem die Teebeutelumhüllung besteht, und Fig. 3 mit dortigem Bezugszeichen „1,2“ an der Unterseite), einem über eine Faltlinie an der quer verlaufenden Unterkante (s. D5, Fig. 3, mit dortiger linker Faltkante) des Hinterfelds angelenkten Vorderfeld (D5, Fig. 3, Ende 1’ am Grundblatt 1) etwa gleicher Größe wie das Hinterfeld und mit einer über eine zweite Faltlinie (s. D5, Fig. 3, Faltkante auf der rechten Seite) an der quer verlaufenden Oberkante des Hinterfelds am Hinterfeld angelenkten Verschließtasche (D5, Fig. 3, „Ende 1‘‘“) (1HA/Hi1/Hi2M2), wobei die Felder (s. D5, Fig. 3, dortige beiden, jeweils mit „1,2“ bezeichneten Felder) und die Lasche (s. D5, Fig. 3, dortiges „Ende 1’’“) an den längs verlaufenden beiden Rändern (s. D5, Fig. 1, dortige „folienfreie Teile 3“) nach dem Zusammenfalten mittels einer Rändelung (s. D5, Fig. 2, 4, „Randprägung 3’“ verschlossen sind (1HA/Hi1/Hi2M3).
Gemäß D5, S. 2, Abs. 3 kann die Verbindung der Längsränderteile (der „folienfreien Teile 3“) „in (an sich) beliebiger Weise erfolgen, beispielsweise mittels eines wasserlöslichen Klebstoffes oder durch Heißversiegeln, wird aber vorzugsweise durch Randprägung, sog. Rändeln, erzielt.“
Der Fachmann erkennt dabei, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, dass das gleichzeitige Anwenden beider Verfahren (Kleben und Prägen) in vorteilhafter Weise eine noch zuverlässigere Haftung ergibt (1HA/Hi1/Hi2M4), wie es im Übrigen auch die D6 (DE 298 19 128 U1) vorschlägt, nämlich dass „die Ränder der Umverpackung“ für einen Aufgussbeutel auch „miteinander verklebt und ggf. gerändelt werden“ können (D6, S. 4, Abs. 5 sowie Anspruch 16 „Ränder gerändelt“ in Rückbezug auf die Ansprüche 14 „Kaltsiegelnaht“ oder 15 „miteinander verklebt“).
Das Grundmaterial des Zuschnittsstreifens ist in der D5 ebenfalls Papier (1Hi2M3a) (s. D5, S. 1, Abs. 2, Z. 5 ff.: „gemäß dem Gebrauchsmuster für die Umhüllung (ist) ein Streifen vorgesehen, der aus einem Grundstreifen aus Papier oder dgl. besteht, der mit einer die zu verbindenden Längsränder freilassenden, nach außen gekehrten Metallfolie, vorzugsweise Aluminiumfolie, kaschiert ist.“).
Der Fachmann hat noch festzulegen, wo der Klebstoff aufzubringen ist. Da ein auf den außenseitigen Rändern aufgebrachter Klebstoff ganz offensichtlich beim Anfassen klebrig, optisch unvorteilhaft und damit insgesamt nachteilig wäre, sieht der Fachmann als logische Konsequenz den Klebstoff ausschließlich auf den Innenseiten der Beutelränder vor (1 HA/Hi1/Hi2M4). Der Auftrag einer lediglich geringen Menge entspricht dabei nur fachüblichem wirtschaftlichen Handeln.
Bei der in der D5 offengelassenen, aber trotzdem notwendigen Auswahl des zu verwendenden Klebstoffs, wird der Fachmann (s. o.) auf der Suche nach einem für Nahrungsmittel geeigneten und daher gesundheitlich unbedenklichen Klebstoff einen zweiten Fachmann, hier einen Chemiker z. B. eines entsprechenden Zulieferers, hinzuziehen.
Diesem lehrt die einschlägige D4 (DE 689 09 475 T2) eine „Kaltsiegelklebstoffzusammensetzung“ (D4, Anspruch 1) für Verpackungszwecke von Teebeuteln (s. D4, S. 6. Abs. 2, Z. 1-4) mit zumindest einem Polymer (s. D4, S. 2, Abs. 3, insb. letzter Satz). Da die D4 explizit die Verwendung dieses Klebstoffs bei Teebeuteln (D4, S. 6, Abs. 2, Z. 4), insb. auch für Verpackungsmittelzwecke, vorschlägt, hat der Fachmann entsprechenden Anlass, diesen Klebstoff bei einer Teebeutelumhüllung wie nach D5 einzusetzen. Dieses synthetische Polymer muss gemäß D4, S. 2, Abs. 2 wie auch S. 5, Abs. 2 als Kaltsiegelklebstoffformulierung bei Raumtemperatur eine starke Bindung bilden können, eine ausreichend hohe Plastizitätszahl besitzen, um ohne Blockieren aufgewickelt zu werden und trotzdem ausreichend niedrig sein, um nur durch Druckanwendung an sich selbst zu haften. So ein Polymer wird gemäß D4, S. 2, Abs. 4 aus einer breiten Vielfalt von u. a. synthetischen Copolymeren ausgewählt. Es kann dabei auch nur ein Polymer eingesetzt werden, wie in D4, S. 2, Abs. 3, letzter Satz angegeben, das wie auch bei einer Mischung aus zwei Polymeren die gleichen Eigenschaften erfüllen kann wie diese beiden, nämlich gem. D4, S. 3, Abs. 3 so weich sein, dass es der Zusammensetzung druckempfindliche Eigenschaften verleiht und so hart, dass es ein Aufwickeln ohne Blockieren erlaubt. Damit handelt es sich bei diesem Klebstoff ebenfalls um einen innerlich durch Copolymerisation weichgemachten Klebstoff. Dieser ist damit wie anspruchsgemäß (1HA/Hi1/Hi2M5) ein latexfreier (s. D4, S. 2, Abs. 3, S. 1: „Kaltsiegelklebstoff auf synthetischer Grundlage“), durch Copolymerisation innerlich weichgemachter Dispersionsklebstoff. Er wird auch auf ein Substrat (z. B. Papier) aufgetragen (D4, S. 5, Abs. 3) und besteht hierfür aus einer Wasser-Klebstoff-Emulsion (D4, Anspruch 7) und damit ebenfalls aus einer wässrigen Dispersion („Dispersion“ ist Oberbegriff für „Emulsion“, „Suspension“, „Aerosol“, etc.) wie gemäß Merkmal 1Hi1M6 des Streitpatents. Auch ist darin (1Hi1M6) ebenfalls ein Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (s.u.) enthalten. Im Übrigen mischt der Fachmann, der die D4 liest, die Komponenten aus den jeweiligen Copolymeren so zusammen, wie es für die Verwendung gewünscht ist (s. D4, S. 3, Abs. 3, letzter Satz: „Die relativen Mengen jedes Polymers (Anm.: des „weichen“, druckempfindlichen Polymers und des „harten“ und damit klebrigkeitsvermindernden und Aufwickeln ohne Blockieren erlaubenden Polymers) variieren mit dem speziellen verwendeten Polymer und den Zwecken, für die der Klebstoff eingesetzt werden soll. Damit können die Klebstoffe speziellen Bedürfnissen genau angepasst werden.“). Dass darin (auch ausschließlich, s. a. D4, S. 2, Abs. 3, letzter Satz) die Alternative gem. Merkmal 1Hi1M6, nämlich ein Ethylen-Vinylacetat als Copolymer vorkommt, zeigt die D4 in ihrem Anspruch 3, Z. 3 auf. Ohnehin wird der Fachmann, im vorliegenden Fall der vom Verpackungsingenieur zugezogene 2. Fachmann, hier ein Chemiker (s.o.), die Kaltsiegelklebstoffzusammensetzung entsprechend der gewünschten Eigenschaften durch entsprechende Versuche mit unterschiedlichen Materialien und Anteilen durchführen. Als Anregung und Anlass für weitere, alternativ einsetzbare Copolymere wie gemäß den weiteren aufgeführten Alternativen im Merkmal 1Hi1M6 kann hier noch die D14 (DE 1 569 993 A) mit dortigem Stand der Technik (D14, S. 1, Abs. 3) gelten, wonach „als Haftkleber (…) Copolymerisate von Vinylacetat mit verschiedenen Estern von ungesättigten Säuren wie z. B. Acrylsäure und Maleinsäure (bekannt sind). Auch durch Mischpolymerisation (Anm.: gleichbedeutend mit dem Begriff „Copolymerisation“) von Vinylacetat und Äthylen entstehen Polymerisate, die druckempfindliche Klebeeigenschaften besitzen“. Damit ist bereits aufgezeigt, dass hier ein Klebstoff mit individuellen Eigenschaften copolymerisiert werden kann. Dass die Klebstoffe ebenfalls als wässrige Dispersion vorgehalten werden können, erschließt sich aus D14, S. 4, dortigem Beispiel 5.
Der Fachmann kann der D4 im Übrigen auch entnehmen (s. D4, S. 5, Abs. 3, Z. 1 - 5 sowie S. 5, Abs. 2 und 3 f.), dass der Klebstoff auf ein Substrat („das jedes mit dem Klebstoff kompatible Material sein kann“), bei Übertragung auf die Teebeutelverpackung wie nach D5 dann Papier, aufgebracht und dann ebenfalls „zum Erleichtern (der) Lagerung zu einer Spirale aufgewickelt werden“ (D4, S. 6,
Abs. 1, Z. 4 f.), also auf einer Vorratsrolle aufgerollt werden kann. Da in D4, S. 6, Abs. 1, Z. 2-3 angegeben ist, dass das klebstoffbeschichtete Substrat dann „bis zu 12 Monate“ gelagert werden kann, wird der Fachmann davon ausgehen, dass diese Lagerung in diesem Zeitraum ebenfalls verblockungsfrei geschieht (1Hi2M6).
Die mit dem Wissen des Fachmanns ersichtlich vorteilhafte Übertragung des für Teebeutel und für Nahrungsmittelverpackungszwecke ausdrücklich vorgeschlagenen und auch vorteilhaften Klebstoffs sowie dessen Applikation auf das Ausgangsmaterial und dessen Lagerung gemäß D4 auf eine Umhüllung für Teebeutel wie nach D5 führt somit direkt zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag 1 und 2.
7) Nach alledem beruht weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag noch nach den beiden Hilfsanträgen auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass diese Ansprüche keinen Bestand haben. 8) Die jeweiligen Unteransprüche nach Haupt- wie auch Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH “Elektrisches Speicherheizgerät” GRUR 1997, 120).
Schneider Bayer Sandkämper Ausfelder Me
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