Paragraphen in I ZR 62/11
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 62/11 BESCHLUSS vom 18. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Das Urteil vom 6. Februar 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Satz 1 der Rn. 22 wird nach „Rosenstock-Studie“ eingefügt: "sprechenden Umstände".
Bornkamm Koch Pokrant Löffler Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2009 - 15 O 704/07 KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2011 - 5 U 87/09 -
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