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4 StR 403/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 403/19 BESCHLUSS vom 6. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2019:061119B4STR403.19.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. April 2019, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 3. November 2017 und vom 25. September 2018 – unter Auflösung der in dem letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei von dieser Strafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es ihn im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen eines weiteren Wohnungseinbruchdiebstahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von Wertersatz angeordnet, ein Tatmittel eingezogen und die in dem Urteil vom 25. September 2018 angeordnete „Fahrerlaubnissperre“ aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB in dem angefochtenen Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vor den beiden einbezogenen Vorverurteilungen wurde der Angeklagte am 14. März 2017, rechtskräftig seit dem 28. April 2017, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; ferner wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Landgericht teilt den Vollstreckungsstand dieser Entscheidung nicht mit. Daher kann der Senat nicht prüfen, ob die in dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 3. November 2017 abgeurteilten Taten aus den Jahren 2012 und 2013 mit dieser Vorverurteilung gesamtstrafenfähig sind. Käme dem Urteil vom 14. März 2017 insoweit Zäsurwirkung zu, wäre die Entscheidung vom 3. November 2017 gesamtstrafenrechtlich „verbraucht“; in der Folge wäre hier nur eine einheitliche nachträgliche Gesamtstrafe mit den drei Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 25. September 2018 zu bilden. Von daher kann der Senat auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch den aufgezeigten Rechtsfehler beschwert ist.

2. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu verfahren; der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels zukommt, wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.

3. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: Sollte die Geldstrafe aus der Entscheidung vom 14. März 2017 – das Fahrverbot ist erledigt – nach der Verurteilung vom 3. November 2017, aber vor dem zuletzt ergangenen Urteil vom 25. September 2018 bezahlt oder sonst erledigt sein, änderte dies nichts an der Zäsurwirkung der Entscheidung vom 14. März 2017. Denn im Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten am 3. November 2017 zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe hätte die Gesamtstrafenlage bestanden; auch haben inzwischen nicht etwa sämtliche hierfür in Betracht zu ziehenden Strafen ihre vollständige Erledigung gefunden (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07; vom 27. März 2014 – 4 StR 574/13; vom 15. April 2014 – 3 StR 123/14; vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16; vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19; vom 8. Mai 2019 – 1 StR 144/19; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 10).

Quentin Bender Roggenbuck Feilcke Cierniak

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